WBO § 16a Abs. 4, 5 u. 6; RVG §§ 14, 17 Nr. 1; RVG VV Nrn. 2400, 2401, Vorbem. 2.4 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
- Entscheidet der Bundesminister der Verteidigung im Wehrbeschwerdeverfahren über die Kosten des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers, ist für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des BVerwG zuständig.
- Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das BVerwG.
- Der für das Wehrbeschwerdeverfahren beauftragte Rechtsanwalt erhält sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gesonderte Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 4 VV.
- Für die nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmende Rahmengebühr der Nr. 2400 VV entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gebühr in Anlehnung an Nr. 2301 und Nr. 2401 Abs. 1 VV mit der Hälfte der Schwellengebühr der Nr. 2400 VV (120,00 EUR) zu berücksichtigen.
BVerwG, Beschl. v. 16.1.2012 – BVerwG 1 WDS-KSt 2.11
1 Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BVerwG, mit dem die Festsetzung von Kosten für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist Oberstabsärztin bei der Bundeswehr. Mit Schreiben v. 21.5.2010 hatte das Personalamt angekündigt, dass im Falle ihrer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dieser Umstand der für ihre Approbation zuständigen Behörde mitgeteilt werde. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde, mit der geltend gemacht wurde, dass für eine solche Mitteilung keine Rechtsgrundlage bestehe, war in der Sache erfolgreich. Ihrer mit der Beschwerde verbundenen Bitte um Bestätigung, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Weitergabe der Daten nicht erfolge, gab der Bundesminister der Verteidigung (BMV) gem. § 3 Abs. 2 WBO statt. Auf die Abhilfe durch das Personalamt der Bundeswehr hat der BMV mit Beschwerdebescheid über die Kosten entschieden. Danach sind der Beschwerdeführerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Zugleich wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt.
Zunächst beantragte die Beschwerdeführerin Festsetzung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten in Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (Vorbem. 2.4 Abs. 1 Nr. 2 VV). Dieser Betrag wurde durch den BMV beglichen.
Mit weiterer Kostennote ihrer Bevollmächtigten beantragte die Beschwerdeführerin, zusätzlich Kosten in Höhe von 321,30 EUR für ihre Tätigkeit im Rahmen des Antrags gem. § 3 Abs. 2 WBO festzusetzen. Der BMV teilte der Bevollmächtigten formlos mit, dass er lediglich Gebühren in Höhe von insgesamt 166,60 EUR für angemessen halte.
Es werde anerkannt, dass für das Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO eine gesonderte Gebühr zu erstatten sei. Für diese komme jedoch nur Nr. 2401 VV in Betracht. Die Bevollmächtigte korrigierte daraufhin ihre Kostennote berechnete ihre Gebühren auf der Grundlage des Gebührentatbestandes der Nr. 2400 VV (Schwellengebühr 240,00 EUR) über insgesamt 309,40 EUR.
Der BMV hat hierauf die Kostenrechnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BVerwG zur Festsetzung vorgelegt. Die geltend gemachten Gebühren seien unbillig und daher unverbindlich. Es sei von der Mitte der Rahmengebühr der Nr. 2401 VV auszugehen. Unstreitig seien Tätigkeiten in einem Beschwerdeverfahren vorausgegangen, die gesondert vergütet worden seien.
Die Bevollmächtigte machte gegenüber dem Urkundsbeamten ergänzend geltend, die Angelegenheit sei für die Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung gewesen. Es habe sich um eine schwierige Angelegenheit gehandelt, da es gegolten habe, jedwede in Betracht kommende Rechtsgrundlage auszuschließen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Erinnerung Stellung genommen und ausgeführt, für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO sei eine Gebühr nach Nr. 2400 VV fällig geworden. Die hier in Ansatz gebrachte Schwellengebühr in Höhe von 240,00 EUR sei mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Sache und besonders im Lichte der im Beschwerdeverfahren vergüteten Tätigkeit jedoch unbillig. Jenseits des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrags und einer Nachfrage sei ein gesondertes Tätigwerden nicht erforderlich geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine Gebühr von maximal 80,00 EUR innerhalb des Gebührenrahmens noch als angemessen anzusehen.
Der Urkundsbeamte hat den Antrag auf Festsetzung der Gebühren der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Rahmen des Antrags nach § 3 Abs. 2 WBO zurückgewiesen. Diese Tätigkeit löse neben der Gebühr im Beschwerdeverfahren keine eigene Gebühr aus. Es handele sich um eine Angelegenheit, die damit abgegolten sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss zu ändern, die Kosten gem. ihrer Kostennote festzusetzen und die Kost...