Ich halte die Entscheidung des OLG für unzutreffend. Hauptabschnitt 7 des FamGKG-KostVerz. regelt die Gebühren für Verfahren, die einen Auslandsbezug haben. Bei den Verfahren mit Auslandsbezug handelt es sich aus meiner Sicht nicht um Familiensachen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 1 S. 1 FamGKG, der bestimmt, dass in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das FamG und für Verfahren vor dem OLG nach § 107 FamFG, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem FamGKG erhoben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zum anderen weist auch der Gesetzgeber in seiner zu Hauptabschnitt 7 des FamGKG-KostVerz. selbst gegebenen Begründung darauf hin, dass in den Nrn. 1710–1723 des FamGKG-KostVerz. solche Verfahren geregelt seien, "die zwar vor das Familiengericht gehören", aber nicht in dem Katalog des § 111 FamFG enthaltene Familiensachen sind. Ungeachtet dessen werden sie aber über § 1 FamGKG und Nrn. 1710–1714 des FamGKG-KostVerz. vom Anwendungsbereich des FamGKG erfasst. Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel wurden bisher zwar kraft Sachzusammenhangs den Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG zugeordnet. Davon dürfte aber nach den eindeutigen verfahrensrechtlichen Definitionen des FamFG, die ausdrücklich bestimmen und klar abgrenzen, welche Verfahren als Familiensachen zu qualifizieren sind, nach dem Inkrafttreten des FGG-ReformG nicht mehr auszugehen sein. Es besteht auch kein Erfordernis. Verfahren mit Auslandsbezug folgen außerhalb des FamFG angesiedelten verfahrensrechtlichen Vorschriften. Sie sind Verfahren eigener Art, für die in Abgrenzung und Abweichung zu den Familiensachen Festgebühren erhoben werden (vgl. Nr. 1710 Nr. 2 FamGKG-KostVerz.). Diese Abweichung würde keinen Sinn ergeben, wenn es sich um vom Anwendungsbereich des § 111 FamFG erfasste Familiensachen handeln sollte.
Da in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel Festgebühren erhoben werden, würde eine Wertfestsetzung ohnehin nur auf Antrag nach § 33 RVG in Betracht kommen. Dabei scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auf die besonderen Wertvorschriften des FamGKG aus, weil gerade keine Familiensache zu bewerten ist. Über § 23 Abs. 1 S. RVG richtet sich die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren deshalb nach dem Auffangwert des § 42 FamGKG. Insoweit vertreten wird, dass es sich in Vollstreckbarerklärungsverfahren eines ausländischen Titels um Familiensachen handele und für die Bewertung dieser Verfahren die besonderen Wertvorschriften einschlägig seien, eröffnen die klaren Definitionen des FamFG aus meiner Sicht keine Grundlage für diese Auslegung.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz