OWiG §§ 107 Abs. 5, 110b Abs. 2 S. 2, 110d Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei vollständiger Akteneinsichtsgewährung an. Bei einer elektronisch geführten Akte muss ein zur Akteneinsicht gewährter Aktenauszug gem. § 110 Abs. 1 S. 3 OWiG auch die vorhandenen Vermerke gem. § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG enthalten, es sei denn, der Verteidiger begnügt sich mit einer anderen Form.

AG Osnabrück, Beschl. v. 18.1.2013 – 201 OWi 570/12

1 Aus den Gründen

Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

Die Erhebung der Auslagenpauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist. Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrt, wird bei der Stadt Osnabrück in elektronischer Form geführt, weshalb sich die Akteneinsicht – jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt – nach § 110d OWiG richtet und insoweit auch nur in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen kann. Ein zur Akteneinsicht bestimmter Aktenauszug muss gem. § 110d Abs. 1 S. 3 OWiG vorhandene Vermerke gem. § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gem. § 298 Abs. 2 BGB.

Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte nicht. So tragen die Dokumente schon keine Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (vgl. AG Duderstadt, Beschl. v. 1.2.2012 – 3 OWi 366/11; AG Eutin, Beschl. v. 15.6.2009 – 36 OWi 4/09). Auch ein Vermerk i.S.d. § 298 Abs. 2 ZPO fehlt.

AGS 7/2014, S. 332 - 333

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?