Die Klägerin hat in der ersten Instanz vor dem AG in der Hauptsache beantragt, die Beklagte aus einem Werkvertrag zur Zahlung in Höhe von 2.687,87 EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Rechtsverteidigung insbesondere den Einwand der außerordentlichen Kündigung des Vertrages sowie der Verwirkung des Anspruchs erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 1.561,33 EUR aufgerechnet. Das AG hat der Klage wegen der vollständig erfolgreichen Hilfsaufrechnung in der Hauptsache nur in Höhe von 1.126,54 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie den ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und gegen das Urteil Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, die Klage ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abzuweisen. Sie hat im Verlauf des Berufungsverfahrens mit Zustimmung der Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen. Das LG hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 4.249,20 EUR festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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