Der Streitwert für die Berufung bemisst sich gem. §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 2 GKG nach der Differenz zwischen zugesprochener und beantragter Zahlung, das sind 1.561,33 EUR. Da die Beklagte mit der Anschlussberufung nach ihrem Antrag erreichen möchte, dass sie die Gegenansprüche im Wert von 1.561,33 EUR behält, die ihr von der Vorinstanz gem. § 322 Abs. 2 ZPO aberkannt wurden und nicht zur Zahlung von 1.126,54 EUR verurteilt wird, beträgt der Streitwert für die Anschlussberufung 2.687,87 EUR. Diese Streitwerte sind zu addieren, so dass der Streitwert für das Berufungsverfahren 4.249,20 EUR beträgt.

Bei der vorliegenden Konstellation ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 47 Abs. 1 GKG kein Raum für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG.

In Lit. und obergerichtlicher Rspr. wird zwar vertreten, dass für den Streitwert des Berufungsrechtszuges gem. § 45 Abs. 3 GKG (früher § 19 Abs. 3 GKG) keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt, wenn in diesem Rechtszug keine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergeht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2004 – 13 U 93/04, NJW-RR 2005, 507; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.1997 – 10 U 38/93, NJW-RR 1998, 643; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 "Aufrechnung").

Die Rechtspraxis dieser OLG steht allerdings im Widerspruch zu der Rspr. des BGH. Dieser hat in seinem Beschl. v. 28.9.1978 (VII ZR 52/78, MDR 1979, 133) ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach § 14 Abs. 2 S. 2 GKG richtet und § 19 Abs. 3 letzter Hs. GKG nicht eingreift, wenn das Rechtsmittel vor Stellung von Anträge zurückgenommen wird. Er ist hiervon in seinem Beschl. v. 26.9.1990 (VIII ZA 5/90, NJW-RR 1991, 127) auch nicht abgewichen, sondern hat lediglich festgestellt, dass eine Wertaddition der zur Aufrechnung gestellten Forderung in der Berufungsinstanz in dem Fall einer unstatthaften Berufung voraussetzt, dass die Vorinstanz über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erlassen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

AGS 7/2014, S. 337 - 338

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