Die Antragstellerin hatte am 18.11.2013 im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung eine Gewaltschutzverfügung gegen den Antragsgegner begehrt und zugleich für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Mit der Gewaltschutzverfügung wollte sie unter Berufung auf einen für den 28.10.2013 behaupteten Vorfall, bei dem sie vom Antragsgegner geschlagen und bedroht worden sein soll, dem Antragsgegner unbefristet u.a. die Annäherung an ihre Wohnung auf 800 m (!) sowie auf 150 m (!) an die Antragstellerin, die gemeinsame minderjährige Tochter der Beteiligten, und ein weiteres minderjähriges Kind der Antragstellerin untersagen lassen. Zur Glaubhaftmachung hat sie (allein) eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Das AG hat noch am selben Tag ohne mündliche Verhandlung eine Gewaltschutzverfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner befristet bis zum 18.5.2014 im Wesentlichen der Aufenthalt in (präzise umschriebener) unmittelbarer Nähe der Wohnung der Antragstellerin, die Annäherung an die Antragstellerin auf weniger als 10 m sowie die Verbindungsaufnahme zur Antragsgegnerin untersagt wird. Der weitergehende Antrag – insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder – wurde dagegen zurückgewiesen. Weiter hat das AG der Antragstellerin für das Gewaltschutzverfahren VKH bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch mangels Erforderlichkeit versagt und auf die Möglichkeit einer Einreichung des Antrages über die Rechtsantragsstelle hingewiesen. Zuvor war die Antragstellerin ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung hingewiesen und ihr Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben worden.
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde. Darin heißt es wörtlich: "In der Familiensache … lege ich gegen den Beschl. v. … sofortige Beschwerde ein." Nach Darstellung des Beschlussinhaltes hinsichtlich der versagten Anwaltsbeiordnung heißt es weiter: "Hiergegen wendet sich die Unterzeichnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde…".
In der Sache wird geltend gemacht, die Antragstellerin habe bei der Rechtsantragstelle keine "Wartemarke" mehr erhalten können; im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sei ihr ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten gewesen.
Das AG hat der Beschwerde abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.