1. Die Beschwerde, bei der es sich angesichts des oben dargestellten eindeutigen Wortlautes bei ihrer Einlegung um eine solche der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin handelt, ist bereits unzulässig. Nach ganz einhelliger Rspr. wird durch eine – wie vorliegend gegebene – versagte Anwaltsbeiordnung allein der betroffene Beteiligte, nicht jedoch der Wahlanwalt beschwert und besteht insofern allein ein Beschwerderecht des Beteiligten, nicht jedoch des Wahlanwalts (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, § 127 Rn 19 m.w.Nachw.)
2. Die Beschwerde könnte zudem aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
a) Soweit das AG im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rspr. des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur Senatsbeschl. v. 7.7.2010 – 10 WF 215/10, FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRPfl 2010, 358 = NJW-Spezial 2010, 678; v. 30.6.2011 – 10 WF 176/11, FamFR 2011, 345 = FamRZ 2011, 1971). Die amtsgerichtliche Beurteilung wird für den vorliegenden Fall vom Senat ausdrücklich geteilt und auch von der Beschwerde für sich nicht ersichtlich weiter in Zweifel gezogen.
b) Eine Anwaltsbeiordnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise deswegen geboten, weil der Antragstellerin eine Einreichung des Antrages über die Rechtsantragstelle aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit unzumutbar gewesen wäre.
Zwar kann im Einzelfall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG auch dann geboten sein, wenn dem kostenarmen Beteiligten nur mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung eine in zeitlicher Hinsicht sachgerechte Rechtsverfolgung ermöglicht wird. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit konkret feststeht. Eine solche – das gem. §§ 49 Abs. 1, 214 Abs. 1 S. 2 FamFG für eine einstweilige Anordnung ohnehin erforderliche "dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden" übersteigende – besondere Eilbedürftigkeit bestand im vorliegenden Streitfall jedoch auch unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Antragstellerin unzweifelhaft nicht.
Die vorliegend erfolgte Gewaltschutzanordnung beruht zentral auf einem glaubhaft gemachten einmaligen Vorfall vom 28.10.2013, bei dem der Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen und bedroht haben soll, sowie darauf, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, bereits seit geraumer Zeit mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln durch den Antragsgegner belästigt worden zu sein. Der entscheidende Vorfall vom 28.10.2013 lag allerdings im Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei Wochen zurück, so dass die Antragstellerin selbst ganz offenkundig nicht von einer tagesaktuellen Eilbedürftigkeit ausgegangen ist. Ein Handlungsbedürfnis hat die Antragstellerin vielmehr überhaupt erst dann entwickelt, als an einem auch von der Antragstellerin genutzten Pkw ihres Stiefvaters der Reifendruck verringert worden sein soll. Allerdings hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch selbst ausdrücklich behauptet, dass die Manipulationen am Fahrzeug ihres Stiefvaters gerade von dem Antragsgegner vorgenommen wurden – sie selbst hat vielmehr lediglich eine dahingehende Vermutung geäußert.
Insofern kann auf diesen – nicht glaubhaft gemachten – Gesichtspunkt jedenfalls auch keine nunmehrige besondere Eilbedürftigkeit für eine Gewaltschutzverfügung hergeleitet werden, die – selbst wenn tatsächlich aufgrund übergroßer Nachfrage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen AG die Antragsstellung dort nicht kurzfristig möglich gewesen sein sollte – für sich allein unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise eine Anwaltsbeiordnung erforderlich machen könnte.
AGS 7/2014, S. 345 - 347