FamFG § 78
Leitsatz
- Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem GewSchG, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.
- Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, dass bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrages erfolgen kann, aber keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (hier: Antragstellung erst drei Wochen nach dem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff).
OLG Celle, Beschl. v. 8.1.2014 – 10 WF 2/14
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte am 18.11.2013 im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung eine Gewaltschutzverfügung gegen den Antragsgegner begehrt und zugleich für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Mit der Gewaltschutzverfügung wollte sie unter Berufung auf einen für den 28.10.2013 behaupteten Vorfall, bei dem sie vom Antragsgegner geschlagen und bedroht worden sein soll, dem Antragsgegner unbefristet u.a. die Annäherung an ihre Wohnung auf 800 m (!) sowie auf 150 m (!) an die Antragstellerin, die gemeinsame minderjährige Tochter der Beteiligten, und ein weiteres minderjähriges Kind der Antragstellerin untersagen lassen. Zur Glaubhaftmachung hat sie (allein) eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Das AG hat noch am selben Tag ohne mündliche Verhandlung eine Gewaltschutzverfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner befristet bis zum 18.5.2014 im Wesentlichen der Aufenthalt in (präzise umschriebener) unmittelbarer Nähe der Wohnung der Antragstellerin, die Annäherung an die Antragstellerin auf weniger als 10 m sowie die Verbindungsaufnahme zur Antragsgegnerin untersagt wird. Der weitergehende Antrag – insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder – wurde dagegen zurückgewiesen. Weiter hat das AG der Antragstellerin für das Gewaltschutzverfahren VKH bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch mangels Erforderlichkeit versagt und auf die Möglichkeit einer Einreichung des Antrages über die Rechtsantragsstelle hingewiesen. Zuvor war die Antragstellerin ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung hingewiesen und ihr Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben worden.
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde. Darin heißt es wörtlich: "In der Familiensache … lege ich gegen den Beschl. v. … sofortige Beschwerde ein." Nach Darstellung des Beschlussinhaltes hinsichtlich der versagten Anwaltsbeiordnung heißt es weiter: "Hiergegen wendet sich die Unterzeichnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde…".
In der Sache wird geltend gemacht, die Antragstellerin habe bei der Rechtsantragstelle keine "Wartemarke" mehr erhalten können; im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sei ihr ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten gewesen.
Das AG hat der Beschwerde abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
2 Aus den Gründen
1. Die Beschwerde, bei der es sich angesichts des oben dargestellten eindeutigen Wortlautes bei ihrer Einlegung um eine solche der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin handelt, ist bereits unzulässig. Nach ganz einhelliger Rspr. wird durch eine – wie vorliegend gegebene – versagte Anwaltsbeiordnung allein der betroffene Beteiligte, nicht jedoch der Wahlanwalt beschwert und besteht insofern allein ein Beschwerderecht des Beteiligten, nicht jedoch des Wahlanwalts (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, § 127 Rn 19 m.w.Nachw.)
2. Die Beschwerde könnte zudem aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
a) Soweit das AG im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rspr. des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur Senatsbeschl. v. 7.7.2010 – 10 WF 215/10, FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRPfl 2010, 358 = NJW-Spezial 2010, 678; v. 30.6.2011 – 10 WF 176/11, FamFR 2011, 345 = FamRZ 2011, 1971). Die amtsgerichtliche Beurteilung wird für den vorliegenden Fall vom Senat ausdrücklich geteilt und auch von der Beschwerde für sich nicht ersichtlich weiter in Zweifel gezogen.
b) Eine Anwaltsbeiordnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise deswegen geboten, weil der Antragstellerin eine Einreichung des Antrages über die Rechtsantragstelle aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit unzumutbar gewesen wäre.
Zwar kann im Einzelfall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG auch dann geboten sein, wenn dem kostenarmen B...