Zu Recht hat das FamG die Terminsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs für Gegenstände, die nicht verfahrensgegenständlich sind, eine Terminsgebühr nicht erstattet werden kann. Der Senat hat hierzu ausgeführt (Beschl. v. 4.8.2011 – 23 WF 475/11):
Jedenfalls die Terminsgebühr wird von einer Prozesskostenhilfebewilligung in der Regel nicht erfasst. Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.11.2007 – 2 WF 54/07; OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2011 – 10 WF 6/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 – 10 WF 23/08; OLG München, Beschl. v. 18.3.2009 – 11 WF 812/09; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., § 48 Rn 119a ff).
Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für diesen hat der BGH entschieden, dass Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, d.h. für die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03).
Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2009 – 10 WF 30/08; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.11.2009 – 9 W 340/09, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschl. v. 6.11.2009 – 6 T 135/09; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.1.2008 – 8 WF 12/08) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH ist, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Insbesondere kann auch für die bloße Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung von Gegenständen, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Wie im Prozesskostenhilfeverfahren selbst kommt auch hier die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände nur in Betracht, wenn über sie ein Vergleich geschlossen wird.
Die von der Gegenauffassung vorgetragenen prozessökonomischen Argumente, namentlich, dass die Partei die angefallene Terminsgebühr und Verfahrensgebühr gegebenenfalls selbst tragen muss, hat der BGH gesehen und für nicht durchschlagend erachtet (a.a.O. Rn 10 f). Dem schließt sich der Senat an.
Auf die Frage, ob die Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist (dagegen OLG Bamberg a.a.O.; dafür Müller-Rabe a.a.O.), kommt es nicht an, weil diese Gebühr in der beantragten Höhe festgesetzt und erstattet ist.
Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung an, dass auch die Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.11.2007 – 2 WF 54/07; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 So 126/12; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 10.8.2012 – 8 Ta 367/12; OLG Köln, Beschl. v. 1.3.2012 – 12 WF 29/12; a.A. OLG Köln, Beschl. v. 29.4.2013 – 25 WF 235/12; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 48 Rn 150 ff., 174).
Für eine Differenzierung zwischen der Terminsgebühr und der Verfahrensgebühr besteht kein Anlass. Wie bereits im Beschl. v. 4.8.2011 dargelegt, ist die Fallkonstellation der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die im Beschluss zitierte differenzierende Auffassung in der Lit. (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 48 Rn 119a ff.) ist inzwischen aufgegeben worden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 21. Aufl., a.a.O.). Entgegen der dort nunmehr vertretenen Auffassung, wonach auch die Terminsgebühr erstattungsfähig sei, hält der Senat aber nach wie vor beide Gebühren nicht für erstattungsfähig. Das 2. KostRMoG, das zu einer Klarstellung des § 48 Abs. 3 RVG geführt hat, ändert daran nichts. In dieser Vorschrift ist nunmehr eindeutig geregelt, dass sich die Beiordnung einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vergleichs auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten bezieht, soweit der Vertrag die enumerativ aufgeführten Gegenstände betrifft. Die Vorschrift gilt für andere Gegenstände, insbesondere für Vergleiche, die sich auf Gegenstände erstrecken, die – wie hier – zu den sonstigen Familiensachen (§ 266 FamFG) zählen, nicht. Aus der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass die gleiche Rechtsfolge auch bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in anderen als Ehesachen gelten soll. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Neuregelung gerade die (streitige) Frage, ob Termins- und Verfahrensgebühr bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 48 Abs. 3 RVG zu ersetzen sind, klären sollte. Hätte der Gesetzgeber diese Frage, die bei der Erst...