Die Klägerin hat unter dem 30.8.2012 eine einstweilige Verfügung des LG erwirkt, mit welcher der Beklagten sieben verschiedene Werbeaussagen verboten worden sind. Diese einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 6.9.2012 zugestellt.
Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das LG die einstweilige Verfügung mit Urt. v. 29.11.2012. Das Urteil wurde der Beklagten – nach dem unstreitigen Parteivortrag – am 11.1.2013 zugestellt. Bereits vor Ablauf der Berufungsfrist am 11.2.2013, nämlich mit Schreiben der Klägervertreter vom 25.1.2013, der Beklagten per Telefax übersandt am 28.1.2013, ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklärung auffordern. Dazu hieß es in dem Schreiben:
" … da die mit Urt. v. 29.11.2012 bestätigte einstweilige Verfügung nur dem vorläufigen Rechtsschutz dient und keine endgültige Regelung enthält, bitten wir Sie bis zum 7.2.2013 (bei uns eingehend) zu bestätigen, dass Ihre Mandantin die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Ansprüche anerkennt und auf die Rechte zur Einlegung der Berufung sowie aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet."
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.1.2013 ließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Abschlusserklärung hinsichtlich fünf der sieben noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche abgeben. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.1.2013 nahm die Klägerin die abgegebene Abschlusserklärung der Beklagten an und führte hinsichtlich der verbliebenen zwei Unterlassungsansprüche aus, dass sie insoweit dem Widerspruch der Beklagten entgegensehe. Mit gleichem Schreiben wurde den Beklagtenvertretern die Kostenrechnung für das Abschlussschreiben über insgesamt 2.841,00 EUR übersandt (1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 285.000,00 EUR in Höhe von 2.821,00 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gem. Nr. 7002 VV).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsforderung für das Abschlussschreiben zurückweisen.
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie ihre Zahlungsforderung für das Abschlussschreiben in Höhe von 2.841,00 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit weiter verfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe mit der Versendung des Abschlussschreibens am 28.1.2013 hinreichend lange zugewartet. Insbesondere habe sie nicht den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des LG v. 29.11.2012 abwarten müssen. Anderenfalls werde das Interesse des Gläubigers an der zügigen Erlangung von Rechtssicherheit – auch im Hinblick auf § 945 ZPO – verletzt.
Hinzu komme, dass im Falle eines Urteils, das die bereits im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung lediglich bestätige, für den Unterlassungsschuldner bereits hinreichend Gelegenheit bestanden habe, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob er eine Abschlusserklärung abgeben wolle.
Schließlich sei die Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das von den Klägervertretern versandte Abschlussschreiben üblich und auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehe.
Die für ein Abschlussschreiben angefallenen Kosten seien nur dann zu erstatten, wenn das Schreiben erforderlich gewesen sei. Daran fehle es, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. So liege es hier, denn das Abschlussschreiben vom 25.1.2012 habe die Klägerin der Beklagten bereits am 28.1.2012, und damit vor Ablauf der Berufungsfrist am 11.2.2013 zukommen lassen.
Die Berufungsfrist von einem Monat solle dem Betroffenen Gelegenheit geben, in Ruhe zu überlegen, ob er das Rechtsmittel nutzen wolle oder ob er die Auseinandersetzung durch eine Abschlusserklärung endgültig beenden wolle. Diese Frist dürfe nicht durch die vorzeitige Versendung eines Abschlussschreibens verkürzt werden.
Seit Einführung des Verjährungshemmungstatbestandes gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB bestehe kein Grund mehr, für die Versendung eines Abschlussschreibens eine Wartefrist von lediglich 14 Tagen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung für ausreichend zu erachten. Denn die Hemmung der Verjährung ende gem. § 204 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfügungsverfahrens.
Der Höhe nach sei für das Abschlussschreiben im Übrigen lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr, allenfalls aber eine 0,8-fache Geschäftsgebühr angemessen, denn das Schreiben erschöpfe sich in den üblichen Standardformulierungen. Die Abschlusserklärung der Beklagten habe auf Seiten der Klägervertreter keine weitere rechtliche Prüfung auslösen können.
Das LG ...