1. Status
Die Bewilligung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch war in der Vergangenheit ein großer Streitpunkt. Seit jedoch ab 2005/2006 erstmals Ansichten verkündet wurden, die eine Bewilligung von Beratungshilfe hierfür zwar nicht ausschließen, aber zumindest einer stringenteren Prüfung unterziehen und stärker auf andere Möglichkeiten verweisen wollten, sowie durch die Entscheidung des BVerfG v. 4.9.2006 fand eine weitestgehende Klärung dieses Streites statt. Beratungshilfe auf diesem Gebiet hat stark an Bedeutung verloren und wird weitaus eingeschränkter bewilligt als zuvor. Durch den Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18.8.2012 sollte sich dieser Streit gänzlich erledigen. Angedacht war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, den außergerichtlichen Einigungsversuch regelmäßig abzuschaffen und dahingehend gem. einem neu zu schaffenden § 2 Abs. 4 BerHG auch die Beratungshilfe regelmäßig auszuschließen. Beratungshilfe sollte danach regelmäßig nicht gewährt werden für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, wenn eine Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO offensichtlich aussichtslos ist. Letztlich wurde dieses Vorhaben jedoch nicht realisiert. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass man sich insbesondere um den Erhalt und vor allem die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen sorge, wenn deren (Primär-) Aufgabe wegfalle.
2. Lösungsansatz
Dennoch sollte m.E. der außergerichtliche Einigungsversuch – wie zunächst vorgesehen – zwingend wegfallen. In der Praxis führt ein solcher nur in den seltensten Fällen zum Erfolg. Regelmäßig stellt er indes ein "lästiges" Rudiment dar, welches den Weg in das geordnete gerichtliche Insolvenzverfahren lediglich verzögert. Den Erhalt der Vorschrift mit der Sorge um die Schuldnerberatungsstellen zu begründen dürfte wenig zielführend sein. Auf der anderen Seite wird übersehen, dass die Arbeit der Schuldnerberatungen sich weitaus umfangreicher gestaltet als lediglich die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 305 InsO. Schuldnerberatungen liefern daneben auch eine psychosoziale und pädagogisch präventive Arbeit und begleiten den Bürger über Jahre hinweg. Die Reduzierung lediglich auf den außergerichtlichen Einigungsversuch wird der Tätigkeit der Schuldnerberatung wenig gerecht. Bedenkt man, dass bei Schuldnerberatungen oftmals lange Wartezeiten bestehen, diese also in ihrer eigentlichen Arbeit durch den Einigungsversuch eher gehemmt sind, stellt die Beibehaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches im Grunde ein Instrument der Erschwernis des Zugangs zum Recht dar. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurden zudem die Vertretungsbefugnisse der Schuldnerberatungen nach § 305 InsO stark erweitert. Diese sind seit 1.7.2014 in der Lage, den von ihnen vertretenen Schuldner nunmehr über das gesamte Verfahren hinweg vor dem Insolvenzgericht zu vertreten. Zudem wurde die Möglichkeit eines Insolvenzplans auch im Verbraucherinsolvenzrecht geschaffen. Dieser Aufgabenzuwachs dürfte den Erhalt der Beratungsstellen sichern – auch ohne den vorherigen Einigungsversuch.