Der Streitwert war für das Berufungsverfahren und auch die erste Instanz nach § 3 ZPO zu bemessen. Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich die Entfernung zweier Fertigteilgaragen begehrt. Dieses Klagebegehren ist nicht auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücksteils gerichtet gewesen, sondern auf die Entfernung von Aufbauten. Ein Vollstreckungstitel mit diesem Inhalt wäre nicht nach § 885 ZPO zu vollstrecken, die Vollstreckung müsste vielmehr nach § 887 ZPO erfolgen. Mag die Entfernung dieser Aufbauten auch nur berechtigt sein, wenn die Beklagten auch zur Räumung grundsätzlich verpflichtet gewesen wären und mag auch der Kläger die Erwartung gehegt haben, nach einer bloßen Entfernung der Garagen selbst wieder den betreffenden Grundstücksteil nutzen zu können, auch ohne einen Räumungstitel in Händen zu halten, so bleibt doch festzuhalten, dass er mit der Klage jedenfalls – nur – die Entfernung der Fertigteilgaragen begehrt hat. Da das Klagebegehren damit nicht auf die klassische Räumung und Herausgabe gerichtet ist, sondern allein auf die Entfernung von Aufbauten, ist es nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Rechtsstreit angemessen, den Gebührenstreitwert entsprechend dem Interesse des Klägers nicht nach § 41 Abs. 2 GKG, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Maßgebend für dieses Interesse des Klägers sind die Kosten, die zur Entfernung der Aufbauten aufgewandt werden müssten. Beide Parteien beziffern diese Kosten mit ca. 2.000,00 EUR. Der Wert der Garagen selbst bzw. der für die Beklagten mit einer Entfernung der Garagen gegebenenfalls verbundene Wertverlust ist demgegenüber für die Bestimmung des Interesses des Klägers an der Entfernung, auf das es für den Gebührenstreitwert ankommt, unerheblich.

Es bedarf auch nicht des Rückgriffs auf einen von den Beklagten so genannten Auffangstreitwert, den das GKG ohnedies nicht kennen dürfte.

AGS 7/2014, S. 339 - 340

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