Die Entscheidung ist zutreffend. Zwar bestimmt § 40 GKG; dass der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend ist. Muss allerdings bei Einreichung der Klage noch kein Antrag gestellt werden, sondern kann dieser nachgereicht werden, ist die Rechtslage vergleichbar mit der nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Bei der Beschlussanfechtungsklage handelt es sich faktisch um ein "Rechtsmittel" gegen den Beschluss. Daher ist hier – wie das LG Braunschweig zu Recht ausführt – nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde abzustellen, sondern auf den späteren Zeitpunkt, in dem die Beschwerde begründet wird.

Anderenfalls würde auch die Vorschrift des § 46 WEG leerlaufen, weil dann stets von einer umfassenden Beschwerde ausgegangen werden muss und der spätere reduzierte Antrag wie eine Antragsrücknahme zu behandeln wäre.

Wird allerdings keine Begründung eingereicht und die Klage vorher zurückgenommen oder wird die Begründung nicht fristgerecht eingereicht, dürfe nach § 47 Abs. 1 S. 2 GKG der volle Wert der Gesamtanfechtung gegeben sein.

Norbert Schneider

AGS 7/2014, S. 341 - 343

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