FamGKG §§ 33, 51
Leitsatz
Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013 – 11 WF 181/13
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer vertrat den Beteiligten im verfahrensgegenständlichen Scheidungsverbundverfahren.
Am 14.2.2011 reichte die Antragsgegnerin im Verbund einen Stufenantrag nachehelichen Unterhalt ein. Am 8.4.2011 reichte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt ein, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist.
Mit gerichtlichem Vergleich verpflichteten sich die beteiligten Eheleute zur gegenseitigen Auskunftserteilung über ihre Einkünfte. Der Antragsteller verpflichtete sich darüber hinaus zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR. Am gleichen Tag wurden unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe rechtskräftig geschieden.
Später beantragte die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 794,00 EUR von September 2012 bis März 2013 sowie in Höhe von 1.050,00 EUR monatlich ab April 2013.
Im Verhandlungstermin vereinbarten die Beteiligten einen Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin ab März 2013.
Das FamG hat den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR (7 x 794,00 EUR + 5 x 1.050,00 EUR) festgesetzt.
Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde eingelegt mit dem Antrag einer Erhöhung des Verfahrenswertes um 12.600,00 EUR (12 x 1.050,00 EUR) wegen des Unterhaltsverzichts sowie die wertmäßige Berücksichtigung der wechselseitigen Auskunftsanträge.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das FamG hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR festgesetzt, § 51 FamGKG.
Gem. § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800,00 EUR.
Im Falle eines Unterhaltsverzichts ist dessen Wert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit heranzuziehen ist. Die Praxis setzt insoweit vielfach Pauschalen an (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 9. Aufl. 2013, Kap. 17, Rn 73), welche jedoch den Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts regelmäßig nicht überschreitet.
Wird dieser Jahreswert jedoch bereits durch die Berücksichtigung des 12-fachen Monatswertes im Verfahrenswert berücksichtigt und umfasste der verfahrensgegenständliche Zeitraum des nachehelichen Unterhalts auch tatsächlich mehr als zwölf Monate (hier von Rechtskraft der Scheidung am 28.9.2011 bis zur vertraglichen Beendigung der Unterhaltsverpflichtung zum 31.3.2013), ergibt sich der Wert allein aus § 51 FamGKG, ohne dass sich der spätere Unterhaltsverzicht innerhalb des Unterhaltsverfahrens wertmäßig auswirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51 FamGKG, Rn 36).
Im Ergebnis spielt deshalb der Wert eines Unterhaltsverzichts nur im Falle einer Vereinbarung über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle, während bei einem Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nur der Wert der anhängigen Gegenstände in die gerichtliche Festsetzung einfließt (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 1. Aufl., 2009, § 51 FamGKG, Rn 187).
Die wechselseitigen Auskunftsansprüche im Rahmen der Stufenanträge sind von der Wertfestsetzung her nicht gesondert zu erfassen, da sich der Verfahrenswert in Stufenverfahren gem. gesetzlicher Regelung in § 38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert, hier dem Leistungsantrag, bemisst und eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der verschiedenen Stufenwerte unterbleibt.
AGS 7/2014, S. 339