1. Eine angedrohte Kündigung stellt einen Rechtsschutzfall dar.
  2. Bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich sind dessen Kosten – soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte – vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.
  3. Soweit dem Versicherungsnehmer ein "Outplacement”-Paket zugestanden worden ist, das auf einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen seiner Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes beruht, ist dies bei der Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen."

LG Bremen, Urt. v. 30.1.2014 – 6 S 1481/13

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