1. Die Zuständigkeit des erkennenden Familiensenats zur Entscheidung über die Beschwerde der Beratungshelfer ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG.
Zwar handelt es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für Beratungshilfe nach den §§ 55, 56 RVG auch dann nicht um eine Familiensache, wenn die Beratung Gegenstände betrifft, für die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung das FamG zuständig wäre (Senat JurBüro 1988, 593; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 740). Für die Entscheidung über die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG) gegen die Vergütungsfestsetzung des nach § 55 Abs. 4 RVG zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist deshalb nicht das FamG, sondern die allgemeine Zivilabteilung des AG zuständig (Senat und OLG Nürnberg jeweils a.a.O.). Wird gegen die Entscheidung des AG Beschwerde eingelegt, hat somit über diese grundsätzlich das LG als Beschwerdegericht zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 GVG).
Im vorliegenden Fall hat über die Erinnerung der Beratungshelfer aber das FamG entschieden. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat deshalb gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG der Familiensenat des OLG zu entscheiden (Senat und OLG Nürnberg a.a.O.; Senatsbeschl. v. 6.4.2010 – 11 WF 434/10).
2. Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... ist entgegen der Auffassung des AG zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Die Regelung in § 6 Abs. 2 RVG, nach der allein die Erinnerung statthaft ist, betrifft nur das Bewilligungsverfahren, nicht aber das Vergütungsfestsetzungsverfahren.
3. Das Rechtsmittel der Beratungshelfer bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zu Recht nur die beantragte Vergütung für die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ...", zu der auch der von den Rechtsanwälten ... abgewickelte Schriftverkehr zur Regelung des Umgangsrechts zählt, festgesetzt. Für die darüber hinaus mit Schriftsatz geregelte Angelegenheit "Haushaltsgegenstände" (Zugang zu einem Kellerraum) fehlt bereits eine wirksame Bewilligung der Beratungshilfe.
a) Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem die Beratungshilfe betreffenden Bewilligungsverfahren nach den §§ 4-6 BerHG und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 44, 55 Abs. 4 RVG um getrennte Verfahrensabschnitte handelt, die voneinander unterschieden werden müssen. Richtig ist auch, dass die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens obliegt (AnwK-RVG/Mock, 6. Aufl., vor 2.5 VV Rn 43; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., Nrn. 2500-2508 VV Rn 27; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 6 Rn 8, 9).
b) Dies ändert aber nichts daran, dass dem Berechtigungsschein auch eine Konkretisierungsfunktion zukommt. Die Angelegenheit ist nach § 6 Abs. 1 BerHG genau zu bezeichnen. Angelegenheit in diesem Sinne ist – unabhängig von der späteren gebührenrechtlichen Beurteilung – der für die Bewilligung der Beratungshilfe maßgebliche Lebenssachverhalt, den der Antragsteller gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BerHG schon bei der Antragstellung anzugeben hat. Diese Angaben dienen der Klarstellung und Festlegung für den Anwalt, in welcher Sache er tätig werden soll und für welche Tätigkeit die Garantie einer Vergütung aus der Staatskasse besteht (AnwK-RVG/Mock, a.a.O.; Lindemann/Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 6 Rn 4 und § 2 Rn 5; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 2010, 688). Im vorliegenden Fall ist Beratungshilfe für die Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." bewilligt worden. Bei der Frage des Sorgerechts einschließlich Umgangsrecht handelt es sich erkennbar um einen Lebenssachverhalt, der mit der weiteren von den Beratungshelfern bearbeiteten Frage, ob vom Ehepartner der Schlüssel für einen Kellerraum herauszugeben ist, nichts zu tun hat. Es kann nicht der Entscheidung des Beratungshelfers unterliegen, in welchen Angelegenheiten im Sinne von § 2 BerHG er tätig wird. Vielmehr hätte für die Frage der Hausratsteilung gegebenenfalls gesondert Beratungshilfe beantragt werden müssen. Nur dann hätten auch hierfür die beantragten Gebühren festgesetzt werden können, da es sich hier auch aus gebührenrechtlicher Sicht um verschiedene Angelegenheit gehandelt hat.
AGS 7/2014, S. 354 - 355