1. Hat unzutreffenderweise das Familiengericht anstelle des Landgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung entschieden, hat der Familiensenat über die Beschwerde zu entscheiden.
  2. Eine Vergütung für die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." kann nur hinsichtlich des von den Rechtsanwälten abgewickelten Schriftverkehrs zur Regelung des Umgangsrechts festgesetzt werden. Für die darüber hinaus mit Schriftsatz geregelte Angelegenheit "Haushaltsgegenstände" (Zugang zu einem Kellerraum) hätte gesondert Beratungshilfe beantragt werden müssen, da es sich aus gebührenrechtlicher Sicht um verschiedene Angelegenheiten handelt.

OLG München, Beschl. v. 13.1.2014 – 11 WF 1863/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?