Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das FamG hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht auf 621,78 EUR festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt.
Mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das FamG einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des getrennten Anhängigmachens des Sorgerechtsantrags und des Umgangsantrags verneint. Nach § 20 FamFG kann das Gericht zwar Verfahren verbinden, soweit es dies für sachdienlich hält. Mit Rücksicht darauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden werden (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 20 Rn 1). Eine Pflicht des Gerichts zur Verbindung von Verfahren besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 20 Rn 6). Findet – wie hier – eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen – hier: Sorgerecht und Umgang – nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113 [= AGS 2012, 518]). Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 [Ls.] = FamFR 2013, 545 [= AGS 2014, 144]), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend). Es kommt mithin entscheidend auf die jeweiligen Einzelfallumstände an. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Verfahrensbevollmächtigter gegebenenfalls durch die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren betreffend dasselbe Kind gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall hat das FamG mit Recht schon aufgrund der hier gegebenen größeren Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung das Vorliegen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung der Verfahren bejaht.
Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, sodass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 [Ls.]). Die gegenteilige Ansicht, der Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist (so OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.), ist abzulehnen. Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen – hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet –, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 [Anm.]; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn 12; Zimmermann, a.a.O., Rn 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538).
AGS 7/2015, S. 337 - 339