Auf die Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 584,89 EUR festzusetzen, und zwar auf konkludent einheitlichen Antrag der Beteiligten. Materiell-rechtliche Einwendungen – hier (Teil-)Zahlung – bleiben vorliegend im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt.
Der – hier allein streitige – Zinsausspruch folgt aus §§ 197 Abs. 1 SGG, 104 Abs. 2 ZPO.
Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.
Wenngleich auch der Wortlaut zunächst nahelegt, dass lediglich förmlich festgesetzte Kosten zu verzinsen sein sollen, lässt sich ein vernünftiger Sinn dieser Auslegung nicht erkennen. Es widerspricht der gesetzgeberischen Wertung, dass der Kostenerstattungsanspruch zu verzinsen sein soll. Ein vernünftiger Grund, weshalb hiervon bei unstreitiger Zahlung für die ja bereits seit Einreichung des Antrags bis zur Zahlung entstandenen Zinsen eine Ausnahme gemacht werden soll, während bei förmlicher Festsetzung diese zu erstatten wären, ist nicht erkennbar.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Auslegung einer Norm über ihren Wortlaut hinaus möglich ist. Denn es ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben, ein entsprechender Anspruch des Erinnerungsführers. Dieser hatte ausdrücklich die Erstattung der Gebührenrechnung und deren Verzinsung beantragt. Die Erinnerungsgegnerin hat lediglich den Betrag von 584,89 EUR ohne weitere Zinsen gezahlt. Dies führt indes dazu, dass auch die unstreitige Zahlung nicht ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann, denn der Bejahung dieser Ausnahme steht ein berechtigtes Interesse des erstattungsberechtigten Beteiligten an einer förmlichen Festsetzung trotz Zahlung entgegen. Ansonsten hätte es der Erstattungspflichtige stets in der Hand, durch (Teil-)Zahlung seiner grundsätzlich vom Gesetz vorgesehenen Verzinsungspflicht auch für die Vergangenheit (und damit nachträglich) zu entgehen. Darüber hinaus läge auch ein Zirkelschluss vor, wenn die förmliche Festsetzung mit Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt würde und das eigentliche Rechtsschutzziel – die Verzinsung – allein deswegen nicht mehr erreicht werden könnte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und FAFamR u. FASozR Thomas Staudacher, Berlin
AGS 7/2015, S. 352