Die Argumentation der Beklagten scheint logisch und bestechend.
Sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO keine Kosten mehr festzusetzen, ist keine Verzinsung auszusprechen. Nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO werden nur die "festgesetzten Kosten" auf Antrag verzinst. Es fehle dann am Rechtsschutzbedürfnis für eine Verzinsung.
Diese Ansicht erweist sich als unzutreffend. Wer als Kostenerstattungspflichtiger die Kosten unstreitig begleicht, wird nicht von deren Verzinsung für den Zeitraum ab Stellung des Festsetzungsantrags bis Eingang der Zahlung frei.
Weder ist das Rechtsschutzbedürfnis auf Festsetzung der Zinsen entfallen, noch ist der Anspruch auf Verzinsung unbegründet. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst bei vollständiger Erfüllung eines geltend gemachten Anspruches. Mit Ausübung des eigenständigen Antragsrechts auf Verzinsung der zu erstattenden und festzusetzenden Kosten wird der entsprechende Anspruch geltend gemacht. Darüber ist vom Gericht zu entscheiden, solange dieser Anspruch nicht erfüllt ist – d.h.: Zinsen nicht bezahlt sind.
Der Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Kosten entsteht unabhängig von der Festsetzung der Kosten. Entfällt die Kostenfestsetzung aufgrund Erfüllung, ist der Anspruch auf Verzinsung damit nicht erloschen oder untergegangen.
Dem steht der Wortlaut des § 104 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Wie das SG Frankfurt/M. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung herleitet, ist die Verzinsungspflicht zum einen Bestandteil der gesetzgeberischen Konzeption vom Normalfall der Kostenerstattung. Zum anderen ist systematisch aus der Unabhängigkeit der Entstehung des Zinsanspruches ab Eingang des Festsetzungsgesuches vom Zeitpunkt der Beantragung der Verzinsung zu folgern, dass der Zinsanspruch von dem Kostenerstattungsanspruch ebenfalls unabhängig ist.
Diese Unabhängigkeit des Zinsanspruches dient letztlich auch dem Zweck, dem Kostenschuldner eine Verschleppung der Kostenerstattung zu erschweren, und stellt so sicher, dass das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren auch zügig vom Kostenschuldner betrieben wird.
Die Beklagte hatte diese Grundsatzentscheidung bewusst angestrebt. Sie hatte zahlreiche Entscheidungen anderer Sozialgerichte zu ihren Gunsten vorgelegt, sich auf die Gesetzesmaterialien bezogen und die komplette Kommentierung der ZPO angeführt. Die vorliegende Entscheidung des SG Frankfurt/M. ist nicht nur vom Ergebnis her zu begrüßen. Das Gericht zieht die Kostenrechtsprechung der ordentlichen Gerichte in einem selten hohen Ausmaß heran. Die Auswertung erfolgt auf hohem Niveau. Die Begründung hebt sich deutlich von anderen sozialgerichtlichen Kostenentscheidungen ab, die zumeist juris-referierend knapp auf Judikate anderer Sozialgerichte verweisen.
Die überzeugende Argumentation des SG Frankfurt/M. verdient Aufmerksamkeit und bietet beste Argumentationshilfe, sollten verurteilte Behörden vor anderen Sozialgerichten weiter den Wegfall der Verzinsung verfolgen.
Rechtsanwalt u. FASozR Thomas Asmalsky, Oberursel
AGS 7/2015, S. 352 - 356