Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom VG auf 3.400,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf 11.800,00 EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) überschritten.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem VG ist auf 7.200,00 EUR festzusetzen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, das VG habe die Höhe des Streitwerts zu Unrecht nur auf den Kinderzuschlag während der Ausbildung des Sohnes der Klägerin an der Universität … (North-Carolina) bezogen. Der Streitwert bestimme sich nach dem Antrag zu Beginn des Verfahrens (§ 40 GKG). Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des Kinderzuschlags für die Dauer des gesamten Studiums ihres Sohnes unabhängig vom Studienort begehrt. Der Klageantrag v. 23.4.2012 sei zukunftsoffen gefasst gewesen. Erst das VG habe den Klageantrag umformuliert und auf die Ausbildung in … beschränkt. Diese Beschränkung entspreche jedoch nicht dem tatsächlichen Klageziel. Der Kinderzuschlag werde – wie es die Klägerin von Anfang an begehrt habe – solange gewährt, wie sich ihr Sohn in Ausbildung befinde, längstens bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres. Der Bescheid der Beklagten vom Januar 2015, der als Reaktion auf das im zugrunde liegenden Klageverfahren ergangene Urteil erlassen worden sei, bewillige rückwirkend eine Nachzahlung in Höhe von 7.189,00 EUR sowie künftigen Kinderzuschlag ungeachtet dessen, dass die Ausbildung seit Januar 2013 am …-College (New York) stattfinde. Der Sohn der Klägerin, der seine Ausbildung Ende 2017 mit dem Master zu beenden beabsichtige, werde im Juli 2016 26 Jahre alt, sodass bis dahin der Kinderzuschlag zu gewähren sei. Der Streitwert betrage somit 11.800,00 EUR (59 Monate je 200,00 EUR, gem. der Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin). Auch sei § 52 Abs. 3 S. 2 GKG anzuwenden, wonach bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Antrags auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben sei.
Mit diesen Einwänden können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur zum Teil durchdringen. Die zugrunde liegende Klage betraf eine Streitigkeit um die Bewilligung von laufenden Leistungen für einen noch nicht bestimmten Zeitraum. Denn zu dem gem. § 40 GKG für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung am 23.4.2012 war noch nicht klar, für welchen in die Zukunft reichenden Zeitraum die Klägerin den mit dem Studium ihres Sohnes verbundenen Kinderzuschlag würde beanspruchen können. In einem solchen Fall findet § 52 Abs. 3 GKG keine Anwendung, da nicht um "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" gestritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 – 4 C 14.88, DÖV 1989, 451; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.2.2009 – 2 S 2401/08, NVwZ-RR 2009, 622, v. 16.2.2009 – 2 S 1855/07 und v. 16.11.2009 – 2 S 2354/08, Justiz 2010, 282; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.10.2006 – 4 C 06.2697; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn 10). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist somit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert).
Ausgehend von diesem Maßstab erscheint es hier angemessen, den Streitwert entsprechend dem Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG (bzw. von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG in der bis zum 31.7.2013 geltenden, insoweit übereinstimmenden Fassung) pauschalierend auf den geschätzten dreifachen Jahresbetrag des zugesprochenen Kinderzuschlags festzusetzen (200,00 EUR x 36 Monate = 7.200,00 EUR; vgl. auch Senatsbeschl. v. 6.5.1991 – 9 S 2500/90, zur Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 GKG a.F.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2014 – 4 OA 58/14, NVwZ-RR 2014, 703; Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.9.2012 – 5 A 417/09, JurBüro 2013, 141). Eine Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Jahresbetrag aus sozialen Gründen ist nicht angezeigt (vgl. zu diesem Gedanken § 52 Abs. 3 S. 3, Hs. 2 GKG sowie Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Eines Rückgriffs auf den Auffangwert (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2003 – 4 So 63/01) bedarf es nach Auffassung des Senats nicht (zur Subsidiarität des § 52 Abs. 2 GKG: Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn 6; Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 52 GKG Rn 21). Dass der Sohn der Klägerin aufgrund des weiteren Geschehensverlaufs nach der Klageerhebung tatsächlich letztlich weni...