Am 15.9.2014 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten, die diesen am 25.9.2014 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.9.2014 teilte die Beklagte zu 3) unter Hinweis auf ihre Regulierungsvollmacht für die Beklagten zu 1) und 2) mit, dass der Klagebetrag ausgeglichen wurde. Einer Erledigterklärung des Klägers werde bereits vorsorglich zugestimmt. Nachdem in der Folge keine Erledigterklärung seitens des Klägers abgegeben wurde, wurde durch das AG mit Verfügung vom 10.12.2014 Haupttermin bestimmt auf den 29.1.2015. Dort erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschl. v. 2.2.2015, dem Klägervertreter zugestellt am 5.2.2015, legte das AG Nürnberg den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auf, mit Ausnahme der durch "durch Anberaumung und Durchführung des Verhandlungstermins vom 29.1.2015 verursachten Kosten". Zur Begründung führt das AG aus, dass es dem Kläger problemlos möglich gewesen wäre, den Rechtsstreit außerhalb der mündlichen Verhandlung für erledigt zu erklären. Hierdurch wäre dann keine Terminsgebühr angefallen. In entsprechender Anwendung des § 95 ZPO sei deshalb eine Kostenaufteilung hinsichtlich der Terminsgebühr für den Verhandlungstermin vom 29.1.2015 vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 19.2.2015 legte der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Der Kläger meint, dass die Beklagten auch die Kosten für den Verhandlungstermin vom 29.1.2015 tragen müssten. Dieser Termin sei notwendig gewesen, weil die Beklagten sich geweigert hätten, eine bereits zuvor angefallene Terminsgebühr zu übernehmen. So habe am 4.11.2014 ein Telefonat des Klägervertreters mit dem Richter stattgefunden. Zudem habe am 17.12.2014 ein Telefonat mit der Erstbeklagten betreffend offene Gebühren des Klägervertreters stattgefunden. Diese beiden Telefonate hätten mit dem Ziel der Erledigung der Angelegenheit stattgefunden. Da sich die Beklagten geweigert hätten, die damit bereits angefallene Terminsgebühr zu erstatten, habe die mündliche Verhandlung beantragt werden müssen. Eine außergerichtliche Erledigterklärung sein nicht möglich gewesen. Zudem biete § 95 ZPO keine Grundlage für eine Kostentragungslast der Beklagten; die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.