Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die (auf 1,0 ermäßigte) Gebühr ist angefallen. Kostenschuldner ist der das Verfahren 8 O 222/12 einleitende Kläger (§ 22 GKG). Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung durch das LG vor, die die Niederschlagung der Kosten erforderte (§ 21 Abs. 1 GKG).
Mit seiner Entscheidung v. 11.1.2011 (JurBüro 2011, 538 = MDR 2011, 1135) hat der Senat ausgeführt:
"Die streitige, nach Nr. 1211 GKG-Kost Verz. ermäßigte Gebühr ist am 25.10.2010 mit Einreichung des Schriftsatzes v. 21.10.2010 fallen (§ 6 Abs. 1 GKG). Dieser Schriftsatz musste nach den Umständen als eigenständige Klageschrift betrachtet werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1670). Der Wille der Kläger, einen Bezug zu dem bereits laufenden Verfahren LG Koblenz – 16 O 245/10 – herzustellen, in dem ihnen für eine gegen dieselbe Partei beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kam nicht zum Ausdruck; das dortige Aktenzeichen wurde an keiner Stelle erwähnt. Dass der Bezug nachträglich erkannt und ihm dann Rechnung getragen wurde, ist unerheblich. Da der Gebührentatbestand der Nr. 1211 GKG-KostVerz. ein gerichtliches Handeln nicht voraussetzt (OLG Düsseldorf a.a.O.), kann die Gebühr grundsätzlich nicht nach § 21 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf ein Fehlverhalten oder organisatorisches Versäumnis des Gerichts in Frage gestellt werden. Die Dinge mögen anders liegen, wenn einem Kläger nach Klageeinreichung vom Gericht auf Anfrage fälschlich mitgeteilt wird, ein Eingang sei nicht festzustellen, und er daraufhin ein weiteres Exemplar der bereits bei Gericht befindlichen Klageschrift fertigt und bei Gericht einreicht (vgl. dazu OLG München MDR 2001, 896). Im vorliegenden Fall hat es jedoch an einer vergleichbaren gerichtlichen Veranlassung gefehlt."
An dieser Auffassung hält der Senat trotz der Ausführungen im angefochtenen Beschluss fest. Jede Handlung, jeder Schriftsatz einer Partei, die/der notwendig ist, um ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen, ist mit der Vornahme bzw. Einreichung als eine prozesseinleitende Parteihandlung zu behandeln, setzt die daraufhin erforderlichen Maßnahmen in Gang und führt zum Anfall der Verfahrensgebühr (§ 6 GKG; Hartmann, KostG, 43. Aufl. § 6, Rn 4, 5).
Der Sinn einer solchen Prozesshandlung ist aus dem Empfängerhorizont, nicht aus der Sicht des Einreichenden, wie die Kammer meint, zu ermitteln. Wenn sie. eindeutig ist, ist sie nicht auslegungsfähig. Insbesondere ist es nicht zulässig, einer solchen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem (wohlmeinenden) Interesse des Erklärenden entspricht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. vor § 128 Rn 16 ff., 21, 25).
Dass der Kostenansatz die "Bedürftigkeit des Klägers konterkarier[t] … und gegen die sozialstaatlich motivierten Vorschriften der §§ 114 ff ZPO verstößt", sieht der Senat nicht. Zwar ist der Kläger Kostenschuldner. Er vermag sich aber bei dem schadlos zu halten, der das Versehen zu verantworten hat.
Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg; der Kostenansatz ist berechtigt und wieder herzustellen.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS 7/2015, S. 332 - 333