Leitsatz
- Mutwillig handelt, wer in Umgangsverfahren ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung – sei es durch direkten Kontakt der Elternteile untereinander, sei es durch Einschaltung des Jugendamtes – sogleich ein Verfahren einleitet, sofern solche Bemühungen nicht bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind.
- Dies gilt auch dann, wenn die Eltern um die Einhaltung einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung zum Umgangsrecht streiten.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2015 – 9 WF 323/14
1 Aus den Gründen
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
1. Mutwillig handelt, wer in Umgangsverfahren ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung – sei es durch direkten Kontakt der Elternteile untereinander, sei es durch Einschaltung des Jugendamts – sogleich ein Verfahren einleitet (vgl. nur Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 76 Rn 96 m.w.N.). Zwar ist es dem Hilfsbedürftigen zunächst abzuverlangen, dass er die ihm kostenfreien Angebote – insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes – zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrgenommen habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Sind solche Bemühungen dagegen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos, ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren, da es anderenfalls zu einer Zeitverzögerung kommt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 584; OLG Brandenburg FuR 2014, 181). Dann wird man zwar gleichwohl noch eine außergerichtliche Einigungsbemühung vor dem Gang zum Gericht fordern müssen, um das Verfahren möglichst konfliktfrei und zügig durchführen zu können bzw. abzuwägen, ob ein solcher Schritt gegen den Willen des anderen Elternteils trotz der dann für das Kind zu erwartenden Belastungen tatsächlich gemacht werden soll. Die weitere Einschaltung des Jugendamtes ist aber dann aus Mutwilligkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht geboten (OLG Schleswig a.a.O. bzw. jurisPR-FamR 1/2014 Anm. 1 [Götsche]).
2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern auf einen begleiteten Umgang geeinigt hatten. Soweit der Antragsteller nach Ende der Begleitung nunmehr einen solchen in unbegleiteter Form begehrt, hätte er zunächst an die Kindesmutter mit diesem Begehren herantreten und eine außergerichtliche Beilegung des Streits im wohlverstandenen kindlichen Interesse versuchen müssen. Schon dazu ist nichts Näheres bekannt; in welcher Art und Weise der Antragsteller sich der Kindesmutter insoweit genähert hat und weshalb diese seiner Behauptung nach den (zumal unbegleiteten) Umgang verweigert, hat der Kindesvater trotz gerichtlicher Auflage nicht näher ausgeführt. Erst recht ist nicht erkennbar, welche Umstände einer Kontaktierung des Jugendamtes zur Vermittlung im Wege stehen sollten; auch darüber verhält sich die Beschwerde nicht, die lediglich ausführt, dass eine weitere Vermittlung durch das Jugendamt nicht erfolgte, nicht aber, ob dies von vornherein als aussichtslos anzusehen war.
AGS 7/2015, S. 339