Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, denn es geht vorliegend um einen Streit über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens und nicht um Kosten des Rechtsstreits, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (st. Rspr. vgl. BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen und damit zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, dem Kläger stehe ein Freistellungsanspruch in Höhe von 309,40 EUR gegen den Beklagten zu.
1. Streitgegenstand ist nur dieser Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 309,40 EUR, die der Beklagte als der Höhe nach angemessen anerkannt hat und bezüglich derer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X), sowie neben den Urteilen des LSG und des SG der Bescheid des Beklagten vom 3.1.2011, mit dem er unter Hinweis auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens die zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Der Kläger verfolgt sein Anliegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), gerichtet auf die Freistellung von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten (vgl. BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 Rn 12, 13; für das Zivilrecht auch BGH, Urt. v. 22.3.2011 – VI ZR 63/10 [= AGS 2011, 423]). Der Kläger ist bereits dadurch beschwert, dass die zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR statt auf 309,40 EUR festgesetzt worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte bei Vorlage einer an den Kläger gerichteten Gebührenrechnung die Kosten in der beantragten Höhe erstattet hätte. Eine Trennung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage in einen Anfechtungs- und einen Leistungsteil sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers folgt daraus, dass er zu Recht die Klärung des umstrittenen Anspruchs begehrt.
2. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch liegen vor. Der Widerspruch des Klägers war im Ergebnis in vollem Umfang erfolgreich. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gem. § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte anerkannt hat. Gebühren und Auslagen i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7 S 25 f), also auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG in Rechnung stellt (BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11). Hier ist eine ordnungsgemäße Abrechnung, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entspricht, durch das Schreiben des Bevollmächtigten erfolgt, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.
3. Außer den genannten Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens sind keine weitergehenden Anforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch zu erkennen. Insbesondere steht dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt des Klägers bislang an diesen persönlich keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt. Insofern schließt sich der Senat der Rspr. des BGH (Urt. v. 22.3.2011 – VI ZR 63/10 [= AGS 2011, 423]) an, der bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der einem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ausgeführt hat, es sei zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betreffe lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar sei. Somit wird von § 10 Abs. 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt geregelt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten.
Weiterhin wird vom BGH ausgeführt, dass für den Fall, dass dem Gegner keine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Berechnung vorgelegt w...