Im Ergebnis ist die Entscheidung zutreffend, in der Begründung in mehrfacher Hinsicht falsch.

Zunächst einmal war die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Eine fehlende Anspruchsberechtigung führt zur Unbegründetheit, nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Zum anderen stand der Mandantin sehr wohl ein Anspruch zu. Das folgt aus § 9 BerHG:

 
Hinweis

§ 9 BerHG [Kostenerstattungspflicht des Gegners]

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Nach § 9 S. 2 BerHG ist der Kostenerstattungsanspruch zwar danach auf den Anwalt übergegangen; allerdings nicht in voller Höhe.

Nach § 9 S. 3 BerHG darf der Übergang nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Das wäre aber der Fall, wenn der Anspruch auch hinsichtlich der 15,00 EUR (Nr. 2500 VV) auf den Anwalt überginge. Insoweit verbleibt der Anspruch vielmehr beim Rechtsuchenden.

Es ist nicht etwa so, dass der Anspruch übergeht und dann insoweit vom Anwalt ausgekehrt werden muss. Woraus sich das ergeben soll, verrät das SG Berlin leider nicht.

Norbert Schneider

AGS 7/2016, S. 364 - 365

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