Das statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kostenausgleich die von dem Beklagten zur Erstattung angemeldeten Kosten orientiert an dessen Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Einschluss der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, da der Beklagte in dem Kostenfestsetzungsantrag erklärt hat, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach gefestigter Rspr. genügt zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren die eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1995 – 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 – VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534 [= AGS 2003, 276]; Senat, Beschl. v. 20.2.2014 – 9 W 34/13, AGS 2014, 202, m.w.N.; Jaspersen, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1.12.2015, § 104 Rn 13, 14 ff., m.z.w.N.; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn 20, 21, m.z.w.N.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn B 594). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; Jaspersen, a.a.O.; Lackmann, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte hat auf das Monitum des Klägers im Beschwerdeverfahren seine Erklärung bekräftigt und ergänzend mit weiteren rechtlichen Ausführungen dahin erläutert, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung hier deshalb nicht bestehe, weil die Abfindung sich auf die persönliche Vermögensebene beziehe und sein Prozessbevollmächtigter seine Leistungen für ihn persönlich erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Erklärung des Beklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung offensichtlich falsch oder gar von dem Erstattungspflichtigen auf dem Boden von dessen abweichender rechtlicher Einordnung bereits entkräftet ist und sich deshalb aus dem Akteninhalt zweifelsfrei etwas anderes ergibt. Ob sie dem materiellen Umsatzsteuerrecht entspricht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. zuletzt Senat, a.a.O., sowie Beschl. v. 15.5.2013 – 9 W 9/13). Eine abweichende Entscheidung ist unter den gegebenen Umständen auch nicht auf der Grundlage der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG (a.a.O.) bzw. des BGH (a.a.O.) angezeigt. Deswegen hat es mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sein Bewenden.
AGS 7/2016, S. 356 - 357