Der Kläger hatte im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die streitgegenständliche Anlageberatung erfolgte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Diese hat ihre Forderungen in Zusammenhang mit der behauptet fehlerhaften Anlageberatung an den Kläger abgetreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zugleich gegen die Ehefrau des Klägers Drittwiderklage erhoben, gerichtet auf Feststellung, dass (auch) ihr aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Der Rechtsstreit endete durch einen vor dem OLG geschlossenen Vergleich, im Rahmen dessen die Parteien folgende Kostenverteilung vereinbart haben:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen bezüglich des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagte 19 %, die Drittwiderbeklagte 81 %.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 11.8.2014 hat die Rechtspflegerin des LG die aufgrund des Prozessvergleichs von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf 2.321,53 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats v. 8.11.2012 (OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324) ausgeführt, bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entständen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und der Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und seien auch erstattungsfähig.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages. Nach Auffassung der Beklagten liegt dann, wenn wie hier ein Rechtsanwalt im selben Prozess Kläger und Drittwiderbeklagten vertritt, nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor.
Die Rechtspflegerin des LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat in voller Besetzung übertragen.