Die Parteien streiten über die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer Wildschadenssache.
Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W. Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen der Kläger als Pächter in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. In den Wintermonaten 2012/2013 waren auf einer Reihe von Flurstücken Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Daraufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichtigung und -schätzung statt. Die Verbandsgemeinde erließ unter demselben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1) einen Vorbescheid über 8.721,58 EUR und bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 2) einen Vorbescheid über 5.915,90 EUR. Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Beklagte gemeinsam Klage vor dem AG mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Wildschaden zu ersetzen. Die Beklagten ließen sich im Verfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen in der Klageerwiderung beantragte Trennung in zwei Verfahren lehnte das AG ab. Hierfür bestehe "im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem Prozess geltend gemacht werden können". Das AG wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 14.637,48 EUR fest. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000,00 EUR an den Beklagten zu 1) und 4.500 EUR an den Beklagten zu 2) zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % tragen.
Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Kostenfestsetzung gestellt und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den Beklagten zu 1) nach einem Streitwert von 8.721,58 EUR und für den Beklagten zu 2) nach einem Streitwert von 5.915,90 EUR geltend gemacht. Das AG (Rechtspflegerin) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu ersetzenden Kosten auf 997,90 EUR für die 1. Instanz und auf 1.900,72 EUR für die 2. Instanz festgesetzt. Hierbei ist das AG davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshalb nur einmal, insoweit aber gem. § 22 Abs. 1 RVG nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48 EUR angefallen seien. Die gegen diese Beschlüsse eingelegte Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.