Kosten sind nach § 192 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese Kosten müssen tatsächlich entstanden sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn 7). Die Erinnerungsführerin hat unter Berufung auf einen Beschluss des SG Frankfurt a.M. v. 11.3.2014 – S 21 AS 1074/10 eine pauschale Kostenfestsetzung i.H.v. 100,00 EUR für die beiden Verfahren begehrt.
Unabhängig davon, dass die Rechtsauffassung des SG Frankfurt in der benannten Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht trägt (dazu unten), ist im vorliegenden Fall auch nicht im Ansatz ersichtlich, wie die Erinnerungsführerin auf die Pauschale von 100,00 EUR kommt. Selbst wenn die rechtliche Würdigung des oben benannten Beschlusses zuträfe, käme vorliegend allenfalls eine Pauschale von 80,00 EUR in Betracht (Pauschale für zwei Widerspruchs- und zwei Gerichtsverfahren).
Aber auch diese Kosten sind nicht in Ansatz zu bringen.
Die Erinnerungsführerin hat ihr entstandene Kosten – die eingereichten Schriftsätze wurden allesamt per Telefax gesandt – nicht nachgewiesen. Offenbar nutzt die Erinnerungsführerin für die Kommunikation mit den Behörden und dem Gericht Cospace, nach eigener Werbung ein "kostenloser Telekommunikations-Service in der Cloud" (vgl. auch http://www.cospace.de).
Nr. 7002 VV ist – entgegen der Auffassung des SG Frankfurt in der von der Erinnerungsführerin benannten Entscheidung – keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine Pauschale hinsichtlich von Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Seine Anwendung scheitert schon daran, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des RVG nicht auf Privatparteien erstreckt (vgl. dazu Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 1 Rn 13 unter Hinweis auf BVerfG JurBüro 2005,144; in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschl. v. 3.9.2012 – S 165 SF 710/12 E m.w.N.).
Eine entsprechende Anwendung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht geboten.
Dies folgt schon daraus, dass beide Gruppen, also diejenigen, die in den Anwendungsbereich des RVG aufgenommen sind, und diejenigen, wie die Erinnerungsführerin, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich unterfallen, gerade im Hinblick auf die Frage, welche Kosten zu ersetzen sind, nicht vergleichbar sind (vgl. zur Frage der richterlichen Rechtsfortbildung Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 187 ff.; Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 11 passim). Dies zeigt sich auch an der hier in Rede stehenden Nr. 7002 VV. Die Norm dient erkennbar einer "einigermaßen gerechten und zugleich im kleineren Durchschnittsfall recht praktikablen Abgeltung typischer "besonderer Geschäftsunkosten" (Hartmann, KostG, VV 7200 Rn 2). Es sollen mithin Kosten, die durch die Bereithaltung einer zur geschäftsmäßigen Besorgung von Rechtsgeschäften – als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) – erforderlichen kommunikationstechnischen Infrastruktur zwangsläufig anfallen, unkompliziert abgegolten werden. Solche Kosten fallen aber bei einer Privatperson nicht an. Dort ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten vorgehalten wird. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift der Nr. 7002 VV scheitert mithin schon an der Vergleichbarkeit der Ausgangslagen. Anders als dem Rechtsanwalt ist es dem Privatmann auch zuzumuten, etwaige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten konkret nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde von der Erinnerungsführerin weder im Hinblick auf Telekommunikations- noch im Hinblick auf andere Kosten geführt. Hierauf ist sie auch bereits durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend hingewiesen worden. Eine Konkretisierung ist gleichwohl nicht erfolgt, weswegen keine Kosten festgesetzt werden können."
AGS 7/2016, S. 365 - 366