Mit der Klage v. 9.1.2015 nahmen die Kläger den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Hamburg, auf Zahlung rückständiger Miete von 1.300,00 EUR (Antrag zu 2) und auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 435,00 EUR ab Februar 2015 bis zur Räumung in Anspruch. Nach Erledigung des Antrags zu 2) endete der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil.

Das AG hat den Gesamtstreitwert auf 8.235,00 EUR festgesetzt. Den Streitwert für die künftige Nutzungsentschädigung hat es dabei mit dem 6-fachen der monatlichen Nutzungsentschädigung angesetzt.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes auf 10.845,00 EUR. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Das LG wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde, die Erfolg hatte.

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