Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers führt zu einer Anhebung der Verfahrenswerte sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
a) Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 12.011,00 EUR festzusetzen.
Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über 1 Mio. EUR angenommen werden, § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. Das AG hat bei der Festsetzung des Wertes für die Ehesache offensichtlich allein auf die letztgenannte Bestimmung abgestellt. Das war – auf den Einzelfall bezogen – unzutreffend.
aa) Das Vermögen der beteiligten Ehegatten ist mit 4.250,00 EUR bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
(1) Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes (Immobiliar) Vermögen zu berücksichtigen (BVerfG FPR 2010, 358, 359). Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht "flüssigem" Vermögen findet hier – anders als bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – nicht statt und ist auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht (BVerfG NJW 2005, 2980, 2981).
Die Vorschrift über die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen führt im Ergebnis dazu, dass Beteiligte in Scheidungsverfahren je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich hohe Gerichtskosten zu zahlen haben. Diese ungleiche Behandlung, die aus der Anknüpfung des Streitwerts u.a. an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgt, ist aber gerechtfertigt. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat von einem starren Regelwert abgesehen, um sicherzustellen, dass von den Gerichten alle Umstände des Einzelfalles erfasst werden können. Er hielt dies auch deshalb für notwendig, um das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr zu gewährleisten. Derartige Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG NJW 1989, 1985; s.a. OLG Brandenburg, 3. FamS, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14, BeckRS 2014, 15891 Rn 12 [= AGS 2015, 83]).
Nach alledem kommt auch, soweit es Grundeigentum betrifft, eine Heranziehung im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich in Betracht. Auf dem Vermögen lastende Schulden, z.B. Grundpfandrechte, sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen (OLG Brandenburg, 5. FamS, Beschl. v. 7.6.2013 – 3 WF 107/12, BeckRS 2014, 07029). Hingegen stellen die üblichen Haushaltssachen und ein Pkw, welcher der Mittelklasse angehört, keine so nennenswerten Vermögensgegenstände dar, dass sie die Wertbemessung beeinflussen (OLG Brandenburg, 5. FamS, a.a.O.; ebenso Hartmann, a.a.O., § 43 FamGKG Rn 16 i.V.m. § 48 GKG Rn 30 f.).
(2) Vorliegend hat das Grundstück der Ehegatten nach Abzug der auf ihm lastenden Schulden unstreitig einen Wert von 85.000,00 EUR. In Höhe von fünf Prozent dieses Wertes, das sind 4.250,00 EUR, ist das Vermögen verfahrenswerterhöhend heranzuziehen.
(a) Allerdings ist die Rspr. zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache sehr uneinheitlich. Überwiegend wird das von den Ehegatten genutzte Hausgrundstück grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht. Hiervon werden meist Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Die Immobilie wird dann mit einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Werts berücksichtigt (vgl. Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 43 Rn 32). Ein Vermögensfreibetrag soll es den Ehegatten ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen (KG FamRZ 2010, 829, Türck-Brocker, a.a.O., Rn 34). Teilweise wird ein Freibetrag von 60.000,00 EUR pro Ehegatte und ein solcher von 10.000,00 EUR für minderjährige Kinder angenommen (OLG Brandenburg, 3. FamS, Beschl. v. 23.6.2014, a.a.O., Rn 17). Auch Freibeträge von 30.000,00 EUR je Ehegatte (OLG Brandenburg, 4. FamS, Beschl. v. 26.5.2010 – 13 WF 20/10, BeckRS 2010, 16587) oder von 20.000,00 EUR je Ehegatte (OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.8.2008 – 3 WF 178/08, BeckRS 2009, 09005), aber auch von 15.000,00 EUR je Ehegatte und 7.500,00 EUR je Kind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.4.2008 – 6 WF 196/07, BeckRS 2008, 09914) ...