Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle v. 7.9.2015 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind unter anderem das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie jedes nachfolgenden Abänderungsverfahrens (§ 80 Abs. 7 VwGO) gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Ist der Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden, kann er für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.40006, juris). Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits (dort) angefallene Gebühr abgegolten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfahren über den gleichen Gegenstand gesondert geführt wurden und ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, juris [= AGS 2003, 456]). Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unberührt lässt. Dies kommt in dem Beschl. d. Gerichts v. 24.7.2015 (RN 2 S 15.50483) auch in der Formulierung zum Ausdruck, indem ausschließlich Nr. I des vorangegangenen Beschlusses v. 21.4.2015 im Verfahren RN 2 S 15.50213 abgeändert wurde und der Antragsgegnerin ausdrücklich lediglich die Kosten des Abänderungsverfahrens auferlegt wurden.

Es besteht auch kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr (schon) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder (erst) in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 23.4.2009 – RO 7 M 08.2020). Dies liefe auch dem Grundgedanken des § 16 Nr. 5 RVG zuwider. Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann nicht verlangt werden, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren anfällt und deshalb mit der dort angefallenen Gebühr bereits der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts insgesamt abgegolten sein soll. Eine "Verlagerung" der gesamten zu verlangenden Gebühr in den weniger aufwändigen Teil des kostenrechtlich einheitlichen Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund weder gerechtfertigt noch sachgerecht. Auch für eine Aufteilung der nur einmal zu fordernden Gebühr auf die prozessual getrennten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die zuweilen vertretene Ansicht der Gegenmeinung, dass in einer solchen Lage jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen kann (vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15, juris), ist für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht hilfreich. Auch wenn dies als zutreffend zu erachten ist, wird damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die nur einmal zu fordernde Rechtsanwaltsgebühr im Abänderungsverfahren zu den erstattungsfähigen Kosten gehört. Die weitere Annahme, die Anwaltsgebühren könnten aufgrund der prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen, beantwortet letztendlich ebenfalls nicht die Frage, ob die dem Anwalt nur einmal geschuldete Gebühr in einem (von möglicherweise mehreren) Abänderungsverfahren zu erstatten ist. Letztendlich läuft diese Ansicht auf ein Wahlrecht hinaus, das jede Partei berechtigt, aus möglicherweise mehreren divergierenden Kostenentscheidungen diejenige auszuwählen, die ihr günstig erscheint. Dass ein solches Wahlrecht im Hinblick auf den Grundgedanken des § 16 Nr. 5 RVG abzulehnen ist, wurde bereits dargestellt.

Das führt auch nicht deshalb zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren...

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