Die Klägerin hat im Jahr 2011 einen Internet-Provider in neun Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von insgesamt 702 IP-Adressen in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel "D." unbefugt im Internet angeboten worden war. Zuvor hatte sie gem. § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG richterliche Gestattungen der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten erwirkt."
Nachdem sich aus den vom Internet-Provider der Klägerin erteilten Auskünften ergab, dass dem Internetanschluss der Beklagten 103 der 702 IP- Adressen zuzuordnen waren, forderte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines bestimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche auf. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnisurteil beendet.
Die Klägerin hat gem. §§ 103 Abs. 2, 104 ZPO die Festsetzung der Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG beantragt und Kosten in Höhe des auf die Beklagte entfallenden Anteils an den Gesamtkosten von Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten und Auskunftskosten des Providers i.H.v. 1.105,61 EUR geltend gemacht.
Das LG hat Kosten i.H.v.205,17 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 417,16 EUR nebst Zinsen festgesetzt und die sofortige Beschwerde i.Ü. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den in den Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG angefallenen Rechtsanwaltskosten handele es sich nicht um gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstattende Kosten, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien. Die Notwendigkeit könne nicht bejaht werden, wenn bestimmte Kosten nach den Regeln für das vorbereitende Verfahren nicht als notwendig anzusehen seien, um dieses Verfahren zum Erfolg zu führen. Für Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG gälten gem. § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Mangels Verweisung auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO seien nach § 80 FamFG die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes als notwendige Kosten anzusehen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Es gelte der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nur geboten, wenn ein Beteiligter das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen könne. Im Falle der Klägerin sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Sie bezeichne sich selbst als führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten und nehme für sich in Anspruch, für ihre Kunden die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Software, Spielen und DVD-Filmen durchzuführen. Sie verfüge über eine kleine Rechtsabteilung und wisse offensichtlich, unter welchen Voraussetzungen von einer Urheberrechtsverletzung durch die Verbreitung von Raubkopien auszugehen sei und wie ein Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG erfolgreich bestritten werden könne. Die Klägerin lasse die zur Durchsetzung ihrer Ansprüche notwendigen Angaben und Daten ohne anwaltliche Hilfe ermitteln. Bei den Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG handele es sich um Massenverfahren, die nach einem immer gleichen Schema abliefen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, diese Verfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.