1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.
  2. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform.
  3. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen.
  4. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2017 – I-10 W 36-37/17

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