- Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.
- § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform.
- Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen.
- § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2017 – I-10 W 36-37/17
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