BGB §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286; RVG VV Nr. 1000
Leitsatz
Die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung bleibt auch dann bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
AG Wesel, Urt. v. 9.2.2015 – 26 C 414/14
1 Aus den Gründen
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 11.6.2012 in Schuldnerverzug. Am 4.7.2012 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Anwaltskosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn 44).
Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 70,20 EUR Anwaltskosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich 11,70 EUR Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert bis zu 500,00 EUR.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr i.H.v. 67,50 EUR aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben ihre Bevollmächtigten mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung löst den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus und bleibt auch bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Ist einmal eine Einigungsgebühr entstanden, fällt die Gebühr nicht weg, wenn eine der Parteien die in der Einigung übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Das gilt auch dann, wenn für den Fall, dass einer der Parteien sich an die Vereinbarung nicht hält, die dort getroffenen Regelungen gegenstandslos werden, insbesondere, wenn eine Zahlungsvereinbarung eine Verfallklausel enthält, nämlich dahingehend, dass bei Verzug des Schuldners die dann offene Restsumme sofort fällig wird. Die Fälligkeit der dann offenen Restsumme ergibt sich nämlich gerade aus der Vereinbarung. Die Vereinbarung wird durch den Eintritt der Voraussetzungen einer Verfallklausel nicht unwirksam, sondern bleibt bestehen.
Das Gleiche gilt auch, wenn eine Partei später von der Zahlungsvereinbarung zurücktritt, weil der andere sich vertragswidrig verhält.
Lediglich im Falle der Anfechtung einer Zahlungsvereinbarung entsteht keine Einigungsgebühr bzw. entfällt diese nachträglich. In diesem Falle gilt § 142 Abs. 1 BGB. Der Fall ist so zu behandeln, als habe von Anfang an nie eine wirksame Zahlungsvereinbarung vorgelegen.
Da der Eintritt einer Verfallklausel die Einigungsgebühr nicht entfallen lässt, sondern diese bestehen bleibt, ist es durchaus möglich, dass sukzessive mehrere Einigungsgebühren entstehen, nämlich dann, wenn nach einem Verfall eine erneute Zahlungsvereinbarung getroffen wird und nach deren Verfall gegebenenfalls eine dritte.
Beispiel
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 10.000,00 EUR erwirkt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung schließen die Beteiligten eine Vereinbarung, dass der Schuldner die Forderung in monatlichen Raten zu 500,00 EUR tilgen darf und der Gläubiger im Gegenzug bei pünktlicher Zahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Gleichzeitig ist für den Fall, dass der Schuldner mit einer Ratenzahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät, die dann offene Forderung insgesamt sofort fällig und vollstreckbar wird. Aufgrund der Vereinbarung zahlt der Schuldner sieben Raten pünktlich. Dann setzt er mit der Zahlung aus.
Für die Zahlungsvereinbarung ist wie folgt abzurechnen, wobei zu beachten ist, dass für die Einigungsgebühr nach § 31b RVG nur 20% der Forderung anzusetzen sind:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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167,50 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,5-Einigungsgebühr, Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV |
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225,00 EUR |
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(Wert: 2 000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
412,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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78,36 EUR |
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Gesamt |
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490,76 EUR |
Wegen der offenen Restforderung könnte der Gläubiger jetzt in vollem Umfang vollstrecken. Schließen die Parteien zur Vermeidung dieser Vollstreckung jetzt eine neue Zahlungsvereinbarung, entsteht die Einigungsgebühr nochmals.
Die Verfahrensgebühr würde sich jetzt allerdings nur noch nach der Restforderung richten und die Einigungsgebühr nach 20 % der Restforderung. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Zwangsvollstreckung die Kosten vorheriger Vollstreckungsversuche beim Gegenstandswert zu berücksichtigen sind, so dass sich jetzt folgende Abrechnung ergibt:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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121,50 EUR |
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(Wert: 6.990,76 EUR) |
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2. |
1,5-Einigungsgebühr, Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV |
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172,50 EUR |
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(Wert: 1 398,15 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
314,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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59,66 EUR |
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Gesamt |
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373,66 EUR |
Wäre diese zu vollstreckende Forderung verzinslich gewesen, wären auch die zwischenzeitlichen Zinsen beim Gegenstandswert noch hinzuzurechnen...