Mit Stand März 2017 ist der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit überarbeitet worden. Über die Änderungen berichtet Willersinn auf den S. 313.
Im Aufsatzteil berichtet Hagen Schneider über die aktuelle Entwicklung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (S. 313 ff.).
Das OLG Dresden (S. 320) hatte sich mit der Vergütung für die ausschließliche Vertretung im Adhäsionsverfahren zu befassen. Die Entscheidung ist zwar schon etwas älter, dennoch aber für die Praxis sehr wichtig.
Legt es der Verteidiger aus prozesstaktischen Gründen auf ein Urteil an und wird es dann doch eingestellt, entsteht keine zusätzliche Terminsgebühr (AG Bad Kreuznach auf S. 322 f.).
Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Zahlungsvereinbarung. Zum einen stellt das AG Wesel (S. 324) klar, dass die Gebühr für eine Zahlungsvereinbarung nicht wegfällt, wenn die Zahlungsvereinbarung aufgrund Schuldnerverzugs hinfällig wird. Andererseits stellt das AG Stockach (S. 325) klar, dass bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher für die beteiligten Anwälte keine Einigungsgebühr anfällt.
Mit dem besonderen Fall, wie eine Geschäftsgebühr im Rahmen der Kostenerstattung anzurechnen ist, wenn sie nur anteilig im Vorverfahren zu erstatten ist, befasst sich das SG Berlin (S. 326).
Nach wie vor strittig ist, ob das Einscannen von Schriftstücken die Dokumentenpauschale auslöst. Das LSG Niedersachsen (S. 329) verneint dies.
Gleich mehrere Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob für den Gebührenstreitwert verschiedene, im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Gegenstände zu addieren sind oder ob eine Addition nur in Betracht kommt, wenn sie zeitgleich geltend gemacht werden (OLG Dresden, S. 335; OLG München, S. 336; LAG Sachsen, S. 339).
Das OLG Hamm (S. 348) befasst sich mit der Frage, ob es mutwillig ist, nach einem vorangegangenen Auskunftsverfahren einen isolierten Zahlungsantrag zu erheben. Das OLG bejaht dies letztlich und ist der Auffassung, der Antragsteller müsse im Wege des Stufenantrags oder im Wege der Antragsänderung vorgehen.
Das FG Düsseldorf (S. 350) stellt klar, dass im Falle einer PKH-Bewilligung Gerichtskosten, die zwar bereits fällig, aber noch nicht eingezogen worden sind, von der Landeskasse nicht mehr geltend gemacht werden können.
Das OLG Dresden (S. 352) stellt klar, dass die Beratungshilfegeschäftsgebühr in vollem Umfang auf eine nachfolgende PKH- bzw. VKH-Vergütung anzurechnen ist und dass hier nicht das Vorrecht des § 58 Abs. 2 RVG gilt.
Der BGH (S. 357) wiederum hatte sich mit der Erstattung der Anwaltskosten im Gestattungsverfahren zu befassen und hat eine Kostenerstattung bejaht.
Mit den Mehrkosten eines Anwaltswechsels befasst sich das OLG Koblenz (S. 359) und lehnt eine Erstattung der Mehrkosten grundsätzlich ab. Sofern in der Person des Anwalts ein Grund für den Anwaltswechsel vorliegt, muss die Partei sich bei ihrem Anwalt schadlos halten.
Mit dem Problem, ob eine Verzinsung von Gerichtskosten während des laufenden Verfahrens als Verzugsanspruch in Betracht kommt, befasst sich das OLG München (S. 363).
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 7/2017, S. II