GKG §§ 66 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6; GKG-KostVerz. Nr. 5111
Leitsatz
Der Ermäßigung der Gerichtskosten infolge Klagerücknahme steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2016 – OVG 3 K 9.16
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 S. 1 2. HS GKG die Einzelrichterin entscheidet, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, ist begründet. Für das Klageverfahren VG 5 K 772/12 ist gem. Nr. 5111 Nr. 1 Buchst. b GKG-KostVerz.) lediglich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach einem Satz von 1,0 in Ansatz zu bringen, da die Klägerin nach beiderseitigem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung das gesamte Verfahren vor dem danach maßgeblichen Zeitpunkt durch Klagerücknahme beendet hat. Sie hat die Klage am 15.5.2015 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war – entsprechend der Ankündigung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 15.4.2015, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren werde nach dem 15.5.2015 ergehen – ein Urteil der Geschäftsstelle noch nicht übermittelt worden.
Der Ermäßigung steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. Zwar führt eine Klagerücknahme gem. Nr. 5111 Nr. 1 Buchst. a GKG-KostVerz. nur dann zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr, wenn die Rücknahmeerklärung vor dem "Schluss der mündlichen Verhandlung" erfolgt. Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2010 – 9 KSt 18.09, juris Rn 2 m.w.N. [= AGS 2010, 443]; s.a. OLG München, Beschl. v. 27.11.1996 – 11 W 2740/96, juris Rn 3; ThürOLG, Beschl. v. 4.12.2015 – 1 W 481/15, juris [= AGS 2016, 282]). Bei der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2015 handelte es sich nach Auffassung der Beteiligten wie auch des VG nicht um die letzte mündliche Verhandlung in diesem Sinne. Dies folgt bereits daraus, dass ausweislich des Terminsprotokolls nach dem übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) das VG beschlossen hat, dass die Entscheidung in der Streitsache VG 5 K 772/12 im schriftlichen Verfahren – und damit nicht auf die mündliche Verhandlung vom 15.4.2015 – ergehen werde.
AGS 7/2017, S. 333