a) Gebührenermäßigung
Wird das Verfahren nicht weiter betrieben, ordnet das Gericht im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten die Weglegung der Akte an (§ 7 Abs. 3 AktO-oG). Dabei ist strittig, ob die Weglegung bereits einen Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. erfüllt. Eine ausdrückliche Nennung der Aktenweglegung oder des Nichtbetreibens erfolgen in der Vorschrift nicht, jedoch können sie möglichweise der Klagerücknahme nach Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. unterfallen. Hierzu ist in der Lit. anerkannt, dass nicht nur die förmliche Klagerücknahme dieser Regelung unterfällt, sondern sie auch dann eingreift, wenn der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gibt, dass er davon absieht wegen des Streits weiterhin eine gerichtliche Entscheidung anzustreben. Das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens und die anschließende Weglegung der Akten werden jedoch überwiegend nicht als ausreichend angesehen. Dieser Auffassung wird auch zuzustimmen sein, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen und weiterbetrieben werden kann und die Parteien im Regelfall auch eine Erklärung, z.B. Klagerücknahme, abgeben können.
Lediglich dann, wenn die Akten wegen der Nichtzahlung der Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG) weggelegt werden, ist eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. anzusetzen, da § 26 Abs. 8 KostVfg bestimmt, dass in den Fällen, in denen der zur Vorwegleistung Verpflichtete nach § 12 Abs. 1 GKG der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, die Gebühr nur insoweit angesetzt wird, als sich der Zahlungspflichtige nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann.
b) Verjährung der Rückzahlung von Gerichtskosten
Die Frage, wie das Nichtbetreiben des Verfahrens zu bewerten ist, stellt sich auch hinsichtlich der Verjährung der Rückzahlung geleisteter Gerichtskosten.
Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG), jedoch beginnt die Verjährung nicht vor dem in § 5 Abs. 1 GKG bezeichneten Zeitpunkt (§ 5 Abs. 2 S. 2 GKG). Der Rückzahlungsanspruch verjährt deshalb regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wird.
Hierzu hat die Rspr. bestätigt, dass das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens und die anschließende Aktenweglegung noch keine sonstige Beendigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt, also die Verjährung noch nicht auslöst.
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR leistet der Kläger eine Vorauszahlung i.H.v. 438,00 EUR (§ 12 Abs. 1 Nr. 1210 GKG-KostVerz.). Das Verfahren wird seit April 2014 nicht weiterbetrieben. Das Gericht ordnet im Oktober 2014 die Weglegung der Akte an. Im September 2020 erklärt der Kläger wirksam die Klagerücknahme.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) |
146,00 EUR |
abzüglich geleisteter Vorauszahlung |
– 438,00 EUR |
Überschuss |
292,00 EUR |
Der Überschuss i.H.v. 292,00 EUR ist an den Anwalt des Klägers zurückzuzahlen (§ 29 Abs. 4 S. 1 KostVfg). Der Rückzahlungsanspruch ist auch noch nicht verjährt. Da die Weglegung der Akte im Oktober 2014 keine sonstige Beendigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GKG darstellt, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückzahlung der Gerichtskosten erst mit Ablauf des Jahres 2020, also dem Kalenderjahr in dem die Klagerücknahme erfolgt ist, weil nur sie eine Beendigung des Verfahrens i.S.d. § 5 GKG darstellt.