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AGS 7/2017, Gerichtsgebühren in Zivilsachen – Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung

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Einführung

Die Rspr. hat sich auch in der jüngeren Vergangenheit mit der Erhebung von Gerichtsgebühren in Zivilsachen beschäftigt und dabei insbesondere auf die Entstehung oder den Ausschluss einer Gebührenermäßigung hingewiesen. Im Folgenden sollen einige ausgewählte Probleme der aktuellen Rspr. besprochen werden. Da die Gerichte teilweise wieder auf eine bestehende Schadensersatzpflicht des Anwalts hingewiesen haben, wenn dessen Verhalten zu zusätzlichen Gerichtsgebühren führt, sollte sich mit der aktuellen Rspr. vertraut gemacht werden.

1. Vergleichsabschluss mit anschließender Kostenentscheidung

Wird ein gerichtlicher Vergleich ohne eine Kostenregelung getroffen, so greift § 98 ZPO ein. Danach gelten die Kosten in diesen Fällen kraft Gesetzes als gegeneinander aufgehoben, mit der Folge, dass die Gerichtskosten von den Beteiligten jeweils zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten von jedem selbst getragen werden (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten stellt § 29 Nr. 2 GKG zudem ausdrücklich klar, dass die Übernahmehaftung auch eintritt, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind. Einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. Ergeht ein gerichtlicher Vergleich ohne Kostenregelung, tritt zudem gem. Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf einen 1,0-Gebührensatz ein.

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR schließen die Parteien einen Vergleich ohne Kostenregelung. Eine gerichtliche Kostenentscheidung ergeht nicht.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) 146,00 EUR

Der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs führt zur Gebührenermäßigung, wenn er das gesamte Verfahren beendet.

Oftmals wird in den Fällen, in denen d...

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