GKG §§ 66 Abs. 8 S. 1, 56 Abs. 2 S. 2; SGG §§ 172 Abs. 1, 183 S. 1, 197 Abs. 2
Leitsatz
- Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft.
- Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
- Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gem. § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 25.8.2016 – L 15 SF 225/16 E
1 Sachverhalt
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des SG hatte der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, die die Kostenrichterin zurückgewiesen hat. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig sei.
Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG "Beschwerde" erhoben.
Der Senat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG gem. § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen sei. Die Beschwerde müsse daher als unzulässig verworfen werden; eine derartige Entscheidung sei kostenpflichtig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zur Vermeidung weiterer Kosten empfohlen worden, die Beschwerde zurückzunehmen, und für die Mitteilung der Rücknahme eine Frist bis zum 24.8.2016 (Eingang bei Gericht) gesetzt worden.
Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG über die Erinnerung ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:
"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.""
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gem. § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem. § 197a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl., 2014, § 197, Rn 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 10.11.2014 – L 15 SF 286/14 E; LSG für das Saarland, Beschl. v. 29.1.2009 – L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.0.2012 – L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.6.2015 – L 2 AS 712/15 B).
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen könnte. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 11.5.2015 – L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z.B. § 183 S. 1 SGG, § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG oder § 66 Abs. 8 S. 1 GKG, kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.8.2014 – L 15 SF 146/14 E [= AGS 2015, 97], v. 22.9.2014 – L 15 SF 157/14 E, v. 13.7.2015 – L 15 SF 347/13 E, und v. 23.10.2015 – L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02, und v. 3.3.2014, – IV ZB 4/14 [= AGS 2014, 232]; BFH, Beschl. v. 12.9.2005 – VII E 5/05, und v. 15.2.2008 – II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gem. § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (std. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 28.9.2015 – L 15 RF 36/15 B – mit ausführlicher Begründung, v. 30.9.2015 – L 15 SF 218/15, und v. 7.10.2015 – L 15 RF 40/15).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 GKG-KostVerz. eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 EUR vorgesehen ist.
AGS 7/2017, S. 332