Das Gericht verkennt, dass es auf die Mitwirkung des Anwalts gar nicht ankommt. Voraussetzung für eine Zahlungsvereinbarung ist ein "gleichzeitiger vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen". Bei Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher verzichtet der Gläubiger aber gerade nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, sondern setzt die Mobiliarvollstreckung fort, indem der Gerichtsvollzieher die weiteren Raten beitreiben soll.

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 325 - 326

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