Die Beschwerde ist statthaft (§ 68 GKG) und auch i.Ü. zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Seit der Zustellung des Urteils mit dem Streitwertbeschluss sind nicht mehr als sechs Monate vergangen. Auch der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 68 GKG) wird bei der beantragten Änderung weit überschritten.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn der ausgewechselte Streitgegenstand ist nicht mit dem vorher anhängigen zusammenzurechnen (§ 39 GKG). Er ist wirtschaftlich identisch (vgl. im Folgenden 1.) und zudem auswechselnd geltend gemacht (vgl. im Folgenden 2.). Die Festsetzung des Streitwertes war entsprechend zu berichtigen (vgl. im Folgenden 3.).
1. Die Addition der Einzelwerte setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug geltend gemacht und nicht wirtschaftlich identisch sind (BDPZ/Dörndorfer, 3. Aufl., 2014, GKG § 39 Rn 1–3, beck online). Eine solche wirtschaftliche Identität wird dann angenommen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, so dass der Kläger mit ihnen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, ZPO, § 5 Rn 3–4, beck-online; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2015, § 5 Rn 8), dies gilt insbesondere für den Fall einer Antragsänderung ohne Änderung des Klagegrundes (vgl. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG; OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2007 – 21 W 50/06, juris; Zöller [= AGS 2007, 516]; ZPO, a.a.O., § 5 Rn 3).
Dies ist hier der Fall. Denn der Übergang von einem Rückabwicklungs- auf einen Schadensersatzanspruch ist wirtschaftlich identisch.
Dies sah auch der Kläger so. Mit dem Antragswechsel hat er als ursprünglichen Sinn und Zweck des Klageverfahrens die Rückabwicklung des Kaufvertrages, jetzt den Schadensersatz benannt und sich dabei weiter auf Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages berufen.
Diese Wertung wird auch davon getragen, dass eine Klageänderung nicht stattgefunden hat. Denn der Kläger hat das Interesse verlangt (§ 264 Nr. 3 ZPO; in diesem Fall auch gegen eine Addition: OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2007 – 21 W 50/06, juris). Für diese Konstellation ist lediglich erforderlich, dass der neue Gegenstand der Klage nach dem Klägervorbringen aufgrund einer späteren Veränderung als Surrogat oder Schadensersatz an die Stelle des ursprünglich geforderten Gegenstandes getreten ist (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 264 Rn 7–8.1, beck-online). Dies ist hier mit dem Übergang von der Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Schadensersatz geschehen.
2. Unabhängig davon setzt die Addition der Einzelwerte (§ 39 Abs. 1 GKG) weiter voraus, dass die Anträge gleichzei tig und nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 39 GKG, Rn 3; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 – I-24 W 9/10, juris, Rn 22ff. [= AGS 2011, 86]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 W 74/11, juris, Rn 12). Denn durch die Klageänderung sollen keine neuen Kosten ausgelöst werden. Dafür sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte.
Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass gebührenrechtlich nichts anderes als für den Zuständigkeitsstreitwert gelten sollte. Für diesen ist anerkannt, dass eine Addition des Wertes nur bei einem Nebeneinander der prozessualen Ansprüche stattfindet (§ 5 ZPO, vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2015, § 5 Rn 3 m.w.N.). Diese Grundregel sollte gebührenrechtlich in einer für alle Gerichtsbarkeiten gleichermaßen geltenden Weise verankert werden (vgl. Gesetzesentwurf, Einzelbegründung zu § 39 GKG, BT-Drucks 15/1971, 154; so OLG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2012 – 17 W 1/12, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 – I-24 W 9/10, juris [= AGS 2011, 86]).
Soweit dem entgegnet wird, die nicht gleichzeitige Anhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, dass sich Gerichte und Anwälte mit einem Teil des Streitgegenstands im Ergebnis unentgeltlich befassen müssen (so u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2007 – 21 W 50/06, juris; Zöller, ZPO, a.a.O., § 5 Rn 3 m.w.N.), geht dies fehlt. Denn dies wird in etlichen Regelungen vorausgesetzt (vgl. § 45 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GKG; so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 W 74/11, juris).
Unabhängig davon gehört es selbstverständlich zur Beratungsverpflichtung des Rechtsanwalts, die verschiedenen Anspruchsgrundlagen des Mandantenbegehrens – selbst alternative – zu prüfen, unabhängig davon, ob diese relevant werden.
3. Die vom AG nach unten abweichende Festsetzung erfolgt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG). Zwar hat der Vertreter der Beklagten Beschwerde mit dem Ziel einer höheren Festsetzung eingelegt. Der Senat ist jedoch im Verfahren über die Festsetzung des zutreffenden Streitwertes frei, auch unterhalb des von den Parteien für richtig gehaltenen Betrages zu entscheiden (vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 68 Rn 19 m.w.N.).
Mitgeteilt von VRiOLG Wolfram, Jena
AGS 7/2017, S. 335 - 336