Die im Beschl. v. 5.12.2016 (3 AZN 886/16) erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.
1. Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.
2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn 11 f. [= AGS 2016, 18]). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11 – Rn 10, BAGE 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. "Spitzenbetragsklage" wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa BGH 30.1.1985 – IVb ZR 67/83 – zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKo-ZPO/Gottwald 5. Aufl., 2016, § 323 Rn 26; Roth NJW 1988, 1233).
Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung ist es i.Ü. unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.
AGS 7/2017, S. 334 - 335