Nach der Rücknahme der Beschwerde hat das Beschwerdegericht entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen über den Verlust des Rechtsmittels und die Kosten zu entscheiden (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2003 – 8 W 152/03, MDR 2003, 1261 m. Anm. Schütt; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 569 Rn 23; MüKo-ZPO/Lipp, 5. Aufl., 2016. § 569 Rn 23; vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 572 Rn 21). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Die durch die zurückgenommene Beschwerde entstandenen Kosten sind grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BGH, Beschl. v. 15.11.1951 – IV ZB 42/51, BeckRS 1951, 31372914 = LM § 515 ZPO Nr. 1; OLG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2015 – 7 W 31/15, NJW-RR 2015, 960 [= AGS 2015, 435]; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn 55; MüKo-ZPO/Lipp, 5. Aufl., 2016, § 569 Rn 23, § 572 Rn 43; BeckOK-ZPO/Wulf, Dezember 2016, § 572 Rn 26; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 572 Rn 23; Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 2013, § 572 Rn 47; Hk-ZPO/Kayser, 1. Aufl., 2006, § 572 Rn 17; auf Antrag: Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Aufl., 2014, § 572 Rn 82). Das zurückgenommene Rechtsmittel wird durch § 516 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kostentragung dem erfolglosen Rechtsmittel (§ 97 Abs. 1 ZPO) gleichgestellt. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die sofortige Beschwerde hierein das Zwischenurteil über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit betrifft.
Nach einer häufig zitierten Auffassung soll eine Kostenentscheidung unterbleiben müssen, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden durfte und daher das Beschwerdeverfahren nur ein Teil des Hauptprozesses sei, wie es etwa bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens der Fall sei; die durch die Beschwerde entstandenen Kosten bildeten dann einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits, innerhalb dessen das Beschwerdeverfahren sich abspiele (MüKo-ZPO/Lipp, 5. Aufl., 2016, § 572 Rn 40; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016 § 97 Rn 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn 47; BeckOK-ZPO/Wulf, Dezember 2016, § 572 Rn 26; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 572 Rn 24; Lohmann, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., 2016, § 572 Rn 10; so wohl auch Hk-ZPO/Kayser, 1. Aufl., 2006, § 572 Rn 17; für Beschwerden gegen Aussetzungsentscheidungen: Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 252 Rn 7; MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., 2016, § 252 Rn 19; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 252 Rn 3). Das erscheint nur zutreffend, soweit es um erfolgreiche Beschwerden geht. Ausgehend vom Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ("die Kosten des Rechtsstreits") sind die Rechtsmittelkosten zusammen mit den übrigen Kosten des Rechtsstreits nach dem Maßstab der für alle Rechtszüge geltenden §§ 91 ff. ZPO zu verteilen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91 Rn 6). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Regelungen in §§ 97 Abs. 1 und 516 Abs. 3 ZPO stellen gesetzlich angeordnete Fälle der Kostentrennung dar, in denen Kosten, die nur einen Teil des Rechtsstreits betreffen, wie hier das Beschwerdeverfahren, anhand eines anderen Maßstabs verteilt werden (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91 Rn 5; Baumbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., 2016, vor § 91 Rn 4; näher OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2002 – I-20 W 31/02, InstGE 2, 229 m.w.N.), soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. Bei Erfolglosigkeit bzw. Zurücknahme des Rechtsmittels soll für dessen Kosten nach der gesetzlichen Anordnung eine besondere Regelung gelten, die von derjenigen für die übrigen Kosten des Rechtsstreits abweichen kann, nämlich die Kostentragung durch den Rechtsmittelführer. In der Zusammenschau ergibt sich damit der allgemeine, von der ZPO (stillschweigend) vorausgesetzte Grundsatz, dass die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels zu den Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens gehören (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 97 Rn 8). Für erfolglose bzw. zurückgenommene Rechtsmittel ist dagegen der gesetzlichen Anordnung in § 97 Abs. 1 bzw. § 516 Abs. 3 ZPO Geltung zu verschaffen. Ein Rechtssatz, wonach § 97 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 ZPO in Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheidungen keine Anwendung finden sollen, würde sich über die in diesen Vorschriften enthaltene gesetzliche Anordnung ohne taugliche Grundlage hinwegsetzen. Eine solche Grundlage ist insbesondere nicht der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Kosten des Rechtsstreits anhand des Obsiegens und Unterliegens (§§ 91, 92 ZPO), weil § 97 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 ZPO anerkanntermaßen gerade Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren.
Deshalb hat eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Kosten der Beschwerde nur zu unterbleiben, soweit eine erfolgreiche Beschwerde vorliegt (so auch mit eingehender Begründung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2002 – I-20 W 31/02, InstGE 2, 229 m.w.N.; ebenfalls differenzieren...