Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 269 Abs. 3 S. 3 BGB wie tenoriert der Beklagtenseite aufzuerlegen gewesen.
Im Falle des hier einschlägigen § 269 Abs. 3 S. 3 BGB bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte.
Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen bzw. hier unmittelbar gegen die vergleichbar einem solchen Unternehmen agierende Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; OLG Rostock MDR 2001, 935).
Besagte Prüfungsfrist wurde vorliegend durch die Beklagte nicht eingehalten. Das klägerseits mit der Klageschrift vorgelegte spezifizierte Anspruchsschreiben datiert auf den 12.1.2016 und ging der Beklagten, ausgehend von einer durchschnittlichen Postlaufzeit, Mitte Januar zu. Den Zugang besagten Schriftsatzes hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.4.2016 nicht in Abrede gestellt. Die Parteien stritten hiernach zu keiner Zeit um die Höhe des Anspruches, sondern die Beklagte wendete allein ein, dass eine Regulierung lediglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten erfolgen solle. Diesem Vorbringen widersprach der Kläger in der Folge und setzte der Beklagten unter dem 18.2.2016 eine weitere Regulierungsfrist. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Gründe hierfür dem Kläger gegenüber zu kommunizieren. Hiernach wartete der Kläger nochmals mehr als eine Woche zu. Spätestens jetzt, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 9.3.2016, befand die Beklagte sich sodann nach der Wertung der Kammer und unter Berücksichtigung der ihr zuzubilligenden angemessenen Regulierungsfrist in Verzug (§ 286 BGB). Bei Lichte besehen liegt der sachliche Grund für die Verzögerung der Regulierung allein darin, dass die Beklagte die klägerseits eingeforderte Haftungsquote zunächst, was so in der Sache mit Blick auf die gegenständliche Unfallkonstellation eines Auffahrunfalls vor einer auf rot schaltenden Ampel wenig naheliegend war, nicht hat akzeptieren wollen. Das Risiko, im Falle einer Klageerhebung zu unterliegen, geht damit billigerweise mit der Beklagten einher. Die Kammer hat nach allem entscheiden müssen wie tenoriert.
AGS 7/2017, S. 356 - 357