Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 32.042,70 EUR zu erhöhen, da sich der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung unter Ansatz des von der Antragstellerin selbst bewohnten Eigenheims nach Abzug der mit der Beschwerde bekämpften Freibeträge auf 22.833,00 EUR beläuft.
Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.
Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind dabei alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit auch sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.
Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegners Berücksichtigung fanden, werden im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht. Auch seitens des Beschwerdegerichts ist kein Umstand für eine Korrektur insoweit ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 EUR angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Bewertung und Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Rspr. und Lit. nicht einheitlich. Dies ist Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums.
Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das von der Antragstellerin selbstbewohnte Eigenheim unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2016, 1298 [= AGS 2016, 123] nicht berücksichtigen will, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. § 90 SGB XII, der nach § 115 Abs. 3 ZPO (i.V.m. §§ 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 FamFG) auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, schützt konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten. Die Übertragung der vorgenannten Regelung auf den Bereich der Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG hätte – je nachdem ob die Beteiligten ihr Vermögen in ein Eigenheim oder in gleicher Höhe z.B. in Bankguthaben angelegt haben – erhebliche Unterschiede bei der Verfahrenswertbemessung und damit auch der Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zur Folge, obwohl dies für die jeweiligen Ehegatten des Scheidungsverfahrens ohne Hinzutreten sonstiger Umstände von mindestens gleicher Wichtigkeit sein dürfte. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Schonvermögen nach § 90 SGB XII bei der Verfahrenswertbemessung zu einer sachfremden Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG führen würde, weshalb die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung nicht gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist das von der Antragstellerin selbst bewohnte Eigenheim mit einem Wert von 100.000,00 EUR bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 [= AGS 2016, 122]).
Der Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist jedoch nach weit überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. nicht uneingeschränkt in die Bemessung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr ist es in der obergerichtlichen Rspr. fast einhellige Meinung, dass der Wert des ermittelten Vermögens um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten und um Freibeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu bereinigen ist. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages weist in der veröffentlichten obergerichtlichen Rspr. jedoch erhebliche Unterschiede auf, wenngleich für den Ansatz von Freibeträgen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG oftmals auf § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz (VStG) Bezug genommen wird (vgl. zu den Wertansätzen z.B. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 [= AGS 2016, 122]; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164). Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschl. v. 10.2.2016 (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 [= AGS 2016, 337]) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 22.6.1995 (BVerfG FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von "120.000,00 DM" je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzuste...