FamGKG § 43
Leitsatz
- Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 EUR angemessen und nicht zu beanstanden.
- Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.
- Die Berücksichtigung eines Freibetrages für jeden der beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 EUR und für jedes unter haltsberechtigte Kind i.H.v. weiteren 30.000,00 EUR ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86 [= AGS 2017, 85]).
- Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N. [= AGS 2016, 122]; OLG Bamberg JurBüro 2017,86 [= AGS 2017, 85]).
OLG Bamberg, Beschl. v. 13.4.2017 – 2 WF 51/17
1 Sachverhalt
Das FamG hatte für das Verbundverfahren den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 EUR festgesetzt. Als Einzelwert hat das FamG für die Ehesache den Betrag von 17.833,00 EUR und für den Versorgungsausgleich den Betrag von 9.209,70 EUR bestimmt. Hinsichtlich des Teilwertes Ehesache hat das FamG neben der Berücksichtigung des beiderseitigen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners unter Ansatz eines Freibetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder auch das gemeinsame Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners herangezogen, hierbei aber das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht angesetzt und für jeden beteiligten Ehegatten einen Freibetrag i.H.v. 60.000,00 EUR und für jedes der beiden Kinder einen solchen von 30.000,00 EUR berücksichtigt. Von dem so berechneten gemeinsamen Vermögenswert von 182.000,00 EUR hat das FamG einen Anteil von 5 % (9.100,00 EUR) verfahrenswertbestimmend in die Bemessung eingestellt.
Das unberücksichtigt gebliebene Eigenheim hat einen Wert von ca. 100.000,00 EUR.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen diese Wertfestsetzung in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Sie begehren den Ansatz des von der Antragstellerin bewohnten Eigenheims mit 100.000,00 EUR im Rahmen der Verfahrenswertbemessung. Weiterhin halten sie den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung für nicht gerechtfertigt.
Die Antragsgegnervertreterin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass neben der Berücksichtigung von Freibeträgen ein gleichzeitiger Ansatz eines Schonvermögens nicht erfolgen dürfe.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 32.042,70 EUR zu erhöhen, da sich der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung unter Ansatz des von der Antragstellerin selbst bewohnten Eigenheims nach Abzug der mit der Beschwerde bekämpften Freibeträge auf 22.833,00 EUR beläuft.
Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.
Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind dabei alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit auch sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.
Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegners Berücksichtigung fanden, werden im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht. Auch seitens des Beschwerdegerichts ist kein Umstand für eine Korrektur insoweit ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 EUR angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Bewertung und Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Rspr. und Lit. nicht einheitlich. Dies ist Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums.
Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Scho...