RVG VV Nr. 5115
Leitsatz
Die bloße Einlegung des Einspruchs sowie der Hinweis, dass der Betroffene auf eine gerichtliche Klärung bestehe, stellt keine ausreichende Mitwirkung dar, insbesondere dann nicht, wenn es der Verteidigung gerade nicht auf eine Einstellung des Verfahrens ankam, sondern auf eine Entscheidung durch Urteil, um damit einen Strafklageverbrauch für ein Parallelverfahren zu erreichen.
AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 8.3.2017 – 40 OWi 1022 Js 15207/15
1 Sachverhalt
Die Kreisverwaltung hatte im vorliegenden Verfahren gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ermittelt. Im Einzelnen wurde dem Betroffenen vorgeworfen, im Jahre 2008 einen Handel mit Altmetall ohne die erforderliche gewerbliche Anmeldung betrieben zu haben.
Zugleich ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Sozialleistungsbetrugs. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, seine in den Jahren 2008 – 2014 aus dem Verkauf von Altmetall und anderen Wertstoffen erzielten Einkünfte gegenüber dem Jobcenter Bad Kreuznach verschwiegen zu haben.
Die Kreisverwaltung erließ unter dem 9.9.2015 wegen des von ihr verfolgten Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit einen Bußgeldbescheid.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen unter dem 16.9.2015 Einspruch ein. In seiner Einspruchsschrift verwies er darauf, dass der Betroffene auf eine gerichtliche Klärung bestehe. Eine weitergehende Begründung des Einspruchs sei nicht beabsichtigt. Es werde vielmehr darum gebeten, die Akten dem Gericht zwecks Entscheidung zuzuleiten.
Bereits unter dem 19.8.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Betrugs. Rechtsanwalt S. wurde dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 28.8.2015 zugestellt. Mit Beschluss des AG v. 7.10.2015 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen.
Nach erfolgter Abgabe des Bußgeldverfahrens an die Staatsanwaltschaft stellte diese das Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Strafverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verfahrenshindernis bestehe.
Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft v. 25.9.2016 wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wurde die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des AG dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hatte.
Hiernach beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Auslagen des Betroffenen wie folgt:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV |
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100,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV |
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190,00 EUR |
Zusätzliche Gebühr, Nr. 5115 VV |
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160,00 EUR |
Auslagen, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
84 Kopien, Nr. 7000 Nr. 1 VV |
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30,10 EUR |
Aktenversendungspauschale |
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12.00 EUR |
Gebühren und Auslagen netto |
512,10 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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97,30 EUR |
Gebühren und Auslagen brutto |
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609,40 EUR |
Die Bezirksrevisorin bei dem LG erhob gegen die geltend gemachten notwendigen Auslagen beschränkt auf einen Betrag i.H.v. 419,00 EUR keine Einwände. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV sei allerdings abzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nach Nr. 5115 VV erforderliche Mitwirkung des Verteidigers nicht erfolgt sei. Zwar könne eine solche Mitwirkung auch gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rate, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt. Ein solches gezieltes Schweigen lasse jedoch keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstelle; denn dann fehle es an einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers. Da das Verfahren hier lediglich wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei, sei der vom Gesetzgeber für den Anfall der Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV geforderte Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht gegeben.
Die Staatsanwaltschaft setzte die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen mit Beschl. v. 2.2.2017 auf 419,00 EUR fest. Mit Ausnahme der Gebühr nach Nr. 5115 VV i.H.v.160,00 EUR wurden die Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung der Absetzung bezog sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung.
Zur Begründung führt er aus, dass das Bußgeldverfahren und das Strafverfahren dieselbe Tat zum Gegenstand hatten. Die Taktik der Verteidigung sei daher vorrangig darauf ausgerichtet gewesen, das Bußgeldverfahren zu einem Abschluss durch amtsgerichtliches Urteil zu bringen, da in diesem Falle auch hinsichtlich des Vorwurf...