Neben der Einzelfallprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch genau auf die Sache selbst zu achten. Vielfach "verstecken" sich beim standardisierten Fall auch in der Antragstellung häufig "kleinere" Mängel, die die notwendige Einzelfallbetrachtung gerichtsseits erschweren, auf die aber auf jeden Fall bestanden werden muss. Eine oder, sofern der gewünschte Auskunftsanspruch nicht erledigt ist, auch gegebenenfalls mehrere Nachfrage(n) auch zur Sache sind daher (leider) vielfach erforderlich. Beratungshilfe wird nicht "pauschal" bewilligt oder – wie im Internet häufig falsch oder irreführend bei Anbietern zu lesen ist – alleine deshalb, weil man "arm" ist oder Sozialleistungen bezieht. Der Gesetzgeber verlangt daneben auch das Vorliegen objektiver Voraussetzungen, die vom Antragsteller zu belegen sind.
Beratungshilfe wird bekanntlich nur dann gewährt, wenn ein vergleichbarer Selbstzahler in identischer Weise vorgehen würde und dabei den Erfolg, den Nutzen und das Kostenrisiko abwägt. Der Einsatz von Beratungshilfemitteln soll nur dann erfolgen, wenn er "sinnvoll" ist. "Sinnvoll" und vernünftig wird ein Selbstzahler regelmäßig jedoch nur dann vorgehen, wenn er – bei Berücksichtigung seiner eigenen Kosten – zunächst einmal selbst versucht hat, "die Sache zu klären." Glaubt man der Praxis, werden gerade im Sozialbereich "massenhaft" Anträge (spezieller Kanzleien) gestellt. Auch hier gilt aber, dass eine gewisse Eigeninitiative vorab zu fordern ist. Eine unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ohne vorherige Eigeninitiative wird in der Beratungshilfe zu Recht – unter dem Aspekt des sog. Selbstzahlervergleichs – als mutwillig erachtet. Bei einer bloßen Nachfrage, bei Erläuterungsproblemen oder bei Unverständnis greift die Behördenberatung nach Maßgabe des BVerfG im Übrigen vorrangig (s. insoweit Aufrechterhaltung in der Entscheidung des BVerfG vom 11.5.2009), denn ein vernünftiger Selbstzahler würde in offensichtlich einfachen Fällen zunächst die behördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er würde zur Behörde gehen, sich den Bescheid erläutern lassen und dann gegebenenfalls entscheiden, ob er einen – berechtigten – Anspruch weiterverfolgt. Folgende "Fragen" sind daher immer zu stellen:
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Was hat der Rechtsuchende/Mandant bereits selbst unternommen? |
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Hat er beim Gegner/bei der Behörde vor Aufsuchen eines Rechtsanwaltes selbst vorgesprochen und um Lösung des Problems nachgesucht? |
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Worin besteht das Rechtsproblem konkret und im Detail und wo liegt eine Beeinträchtigung der Rechte vor? |
Hat sich der Rechtsuchende, bevor er sich überhaupt mit der Behörde in Verbindung gesetzt hat, direkt an einen Anwalt gewandt, ist die Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit abzulehnen. Überdies wird ein vernünftiger bemittelter Bürger sich nur dann anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn er konkrete Erkenntnisse hat, dass die angegriffene Entscheidung falsch ist. Liegen keine solchen Erkenntnisse vor, würde sicherlich kein Selbstzahler zum Rechtsanwalt gehen (s.o.). Auch die Absicht, einen Widerspruch vornehmen zu wollen, indiziert, dass konkrete Mängelsachverhalte gegeben sind. Pauschale Widersprüche im Hinblick auf eine Kostenfreiheit – gar "ins Blaue hinein" – sind nicht Gegenstand der Beratungshilfe. Die Gerichte sollten daher auf einer plausiblen Darlegung des Rechtsproblems bestehen, allein schon deshalb, weil dieses nachher Gegenstand des zu fertigenden Berechtigungsscheins wird, der letztlich auch den Vergütungsanspruch und seinen Gegenstand "beschreibt" und festlegt.
Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines daneben ja zu prüfen, ob einem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, und ob die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerHG, und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind. Auch hier sind "vor Ort" die individuellen anderweitigen Hilfen zu eruieren und bereitzuhalten. Häufig können standardisierte Anträge die "individuelle" Situation vor Ort gar nicht kennen, insbesondere – sehr häufig der Fall –, wenn zwischen Rechtsuchendem und Beratungsperson mehrere hundert Kilometer Abstand besteht. Man darf dabei durchaus die Frage stellen, wie in solchen Konstellationen eine individuelle Beratung erfolgen kann. Insoweit ist oftmals auch gar nicht erkennbar, ob die notwendige vorherige anwaltliche Beratung überhaupt stattgefunden hat. Fehlt die Individualität – häufig an Textbausteinen gleicher Art in den Anträgen erkennbar – und ist augenscheinliche Motivation des Rechtsuchenden lediglich eine (vermeintliche) Kostenfreiheit, insbesondere wenn eine solche umfangreich – etwa im Internet – beworben wird, kann je nach Einzelfall auch Mutwilligkeit vorliegen.
Erfolgt ein Kontakt nicht individuell, sondern tatsächlich lediglich über "anonyme" Wege, wie über Medien, kann im Einzelfall durchaus Mutwilligkeit gegeben se...